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Kandidatenanzahl

D
didip
Nov 2016 bearbeitet

Wir gründen zum ersten mal einen Betriebsrat. Der Betr.rat sollte sieben Mitglieder haben. Bisher haben wir aber nur vier Kandidaten,da der Arbeitgeber Druck ausübt, werden es wohl auch nicht mehr werden.Können wir trotzdem wählen?

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Community-Antworten (3)

A
alterBrummbär

06.02.2011 um 11:10 Uhr

...ihr könnt. Dann gibt es eine dreier und ein Ersatzmitglied.

N
nicoline

06.02.2011 um 11:42 Uhr

in Ergänzung zu Brummbär: sinngemäße Anwendung des § 11 BetrVG

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 11 BetrVG, II. Sinngemäße Anwendung

Rn 4+5 Die Vorschrift des § 11 ist sinngemäß anzuwenden, wenn im Betrieb zwar genügend wählbare AN vorhanden sind, sich aber nicht eine ausreichende Zahl von ihnen als Wahlbewerber zur Verfügung stellt (BAG 11. 4. 58, AP Nr. 1 zu § 6 WO; Fitting, Rn. 8; HSWG, Rn. 7; Richardi-Thüsing, Rn. 6). Es ist auch dann die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren BR-Größe zu Grunde zu legen. Sind z. B. in einem Betrieb mit 21 wahlberechtigten AN zwar genügend wählbare AN vorhanden, stellen sich aber nur einer oder zwei für eine Kandidatur zur Verfügung, ist ein BR zu wählen, der aus einer Person besteht. Entsprechendes gilt, wenn die eingereichten Wahlvorschläge insgesamt nicht ausreichend Wahlbewerber enthalten oder zwar genügend Wahlbewerber vorhanden sind, jedoch nach erfolgter Wahl so viele gewählte Bewerber die Wahl nicht annehmen, dass die nach § 9 erforderliche Zahl von BR-Mitgliedern nicht erreicht wird. Auch in solchen Fällen ist § 11 sinngemäß anzuwenden (vgl. Fitting, Rn. 9; a. A. GK-Kreutz, Rn. 11).

Die Bestimmung des § 11 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn nach der Wahl der Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der Weise eintritt, dass das noch vorhandene einzige Ersatzmitglied sich weigert, in den BR nachzurücken, und dadurch nicht mehr die nach § 9 notwendige Zahl von BR-Mitgliedern erreicht wird. Es ist dann nicht von der Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße auszugehen (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 7. 9. 88, DB 89, 284). Der BR ist vielmehr neu zu wählen.

W
wahlvst

06.02.2011 um 12:22 Uhr

..da der Arbeitgeber Druck ausübt

Wie sieht der Druck aus? Wendet euch doch mit der Bitte um Unterstützung an die Gewrekschaft!! Weiter, weiß den AG auch einmal auf die Strafbarkeit beim Thema "Behinderung der Wahl" Druck 0 Behinderung hin! " 119 BetrVG = Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft. Letztlich sollten aber die AN den "Arsch in der Hose haben" und sich für ihre Rechte stark machen und einsetzen. Man erlebte es ja in unserer Vergangenheit und greade auch im Nahen Osten, dass wenn Menschen etwas wirklich wollen, dann auch erreichen. Es geht hier um euere Arbeitsplätze. Also nicht einschüchtern lassen. Wahlbewerber haben 1/2 Jahr besonderen Kündigungsschutz und gewählte BR diesen in der Zeit des Mandates und 1 Jahr danach ebenso.

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