nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
MUSS man bei einer Betriebsratswahl einen Termin für die nachträgliche Stimmabgabe machen oder KANN der Wahlvorstand bestimmen, dass es nur einen Termin zur Stimmabgabe gibt? Ich hoffe, die Frage ist verständlich.
Community-Antworten (3)
17.12.2013 um 13:06 Uhr
@Aylin, ja, Deine Frage ist verständlich, jedoch kann der WV das nicht bestimmen. Sofern Wahlberechtigte die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen, muss diese durchgeführt werden.
17.12.2013 um 13:37 Uhr
...gibt es aber nur bei Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe
2 Vorschriften zitieren § 35 WO
(1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.
(2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste in die bis dahin versiegelte Wahlurne.
(4) Nachdem alle ordnungsgemäß nachträglich abgegebenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt worden sind, nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
PS: Also WV sollte man die WO kennen, zumindest aber im Zweifel einmal reinsehen! http://www.buzer.de/gesetz/5469/index.htm
03.05.2026 um 23:35 Uhr
Das bedeutet also, dass JEDE schriftliche Stimmabgabe automatisch auch eine nachträgliche(!) schriftliche Stimmangabe ist und damit eine Auszählung am Tag der Wahlversammlung damit unmöglich wird? Das gilt dann wohl auch für schriftliche Wahlunterlagen, die der WV ohne Verlangen automatisch versenden muss? Jede Person, die langzeitkrank, in Elternzeit oder sonstwie nicht anwesend ist bekommt automatisch die schriftlichen Wahlunterlagen und damit wird automatisch auch eine nachträgliche Auszählung erforderlich? Ganz ohne einen einzigen "schriftlichen Antrag".
Und das alles nur, weil der Gesetzgeber im "vereinfachten Verfahren" die saudämliche und überflüssige 1 Wochen Frist für die Wahlvorschläge festgeschrieben hat?
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