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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlberechtigte und Sitze im BR

B
Borussia
Nov 2016 bearbeitet

Guten Abend, wir sind eine Firma mit ca. 100 festangestellten Arbeitern und Angestellten und ca. 30 Aushilfen (400 € / Leiharbeiter). Die 400 €-Jobmitarbeiter wurden bisher von der Wahl ausgeschlossen, sind aber i. d. R. über Jahre hin in der Firma. Bei den Leiharbeitern kommen Zeiträume von 6 -12 Monate zusammen. Sind diese Personen alle wahlberechtigt?

Durch die 400 €-Jobs erhöht sich der Anteil der weiblichen Belegschaft, folglich müssen dem neuen BR mehr weibliche Personen angehören?

Ist die Wahl gültig, wenn sich weder kaufmänische Mitarbeiter noch 400 €-Jobmitarbeiter aufstellen lassen?

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Community-Antworten (4)

H
Hartmut Akzeptiert

16.12.2013 um 20:39 Uhr

Hallo Borussia, ich wundere mich auch, die 400€ MA haben doch wohl alle Arbeitsverträge. Und die sollte der Arbeitgeber doch wohl kennen. Und wenn er sie kennt, wovon ich mal ausgehe, warum schließt er dann diese Arbeitnehmer aus? Hat er/sie das mal angesprochen??

T
TimoSv

16.12.2013 um 19:46 Uhr

Aufstellen lassen mzss sich niemand. Aber auf der wählerliste müssen ( meinermeinungnach) jeder stehen. Auch jede aushilfe, die an dem Tag

G
gironimo

16.12.2013 um 19:59 Uhr

Die 400 €-Jobmitarbeiter wurden bisher von der Wahl ausgeschlossen<

wie das? Es sind doch Arbeitnehmer?

Wenn sich keine Kandidaten des Minderheitengeschlechts aufstellen lassen, ist es nun mal so. Die Wahl ist dann trotzdem gültig.

S
Snooker

16.12.2013 um 20:05 Uhr

man folge hier § 7 BetrVG... und ne Kurze Zusammenfassung derer. Hoffe habe keinen Vergessen.

Wer ist Arbeitnehmer?

Zu den „Arbeitnehmern" zählen auch einige Personengruppen, an die man unter Umständen nicht sofort denkt. Das sind z.B. Beamte, Soldaten oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die durch Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert sind. Außerdem gehören zu den Arbeitnehmern z.B. auch: •Azubis (wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind) •Heimarbeiter •ABM-Kräfte •Teilzeitmitarbeiter •nebenberuflich Beschäftigte •sog. Minijobber •befristet eingestellte Arbeitnehmer (wenn sie am Wahltag noch beschäftigt sind), •Aushilfskräfte •Kranke •Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw. in der Erziehungszeit

Nicht wahlberechtigt sind dagegen z.B. der Arbeitgeber, leitende Angestellte und echte Selbständige.

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