Erstellt am 12.12.2013 um 09:05 Uhr von gironimo
Natürlich könnt Ihr (und man sollte es ggf. auch tun) vereinbaren, was nach Ablauf einer befristeten BV gilt. So gesehen kann auch eine alte BV wieder in Kraft gesetzt werden.
Das eigentliche Problem ist, dass die BV zwar Gleitzeit heißt - aber im Grunde auch KAPOVAZ mit abdeckt. Beide Arten der variablen Arbeitszeit haben andere Voraussetzungen und brauchen auch andere Regelungen.
Wenn der AG "anordnet", dass Minus zu machen ist, ist das eben keine Gleitzeit.
Ich würde die BV noch nicht unterschreiben sondern überlegen und verhandeln, wie man das selbst bestimmte Einteilen der Arbeitszeit von betrieblich verursachte Schwankungen abgrenzt.
Erstellt am 12.12.2013 um 09:29 Uhr von tommyh
Oh ich glaube ihr solltet Euch dringend einen Berater mit ins Boot holen!
Denn offen gesagt wenn ich das hier lese habt ihr ganz schön viel Murks gemacht lach
Gibt es einen Plus Minus Korridor dann ist das ein Instrument für flexibles Arbeiten dieses darf aber nicht zum Lohnabzug führen!
Habt Ihr einen Ausgleichzeitraum in Eurer neuen BV?
Die alte BV wurde gekündigt?
Diese wirkt jetzt noch nach bis die neue von beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) abgeschlossen ist.
Wieso wollt Ihr denn die neue befristen und dann die alte BV wieder wirksam machen?
Sollte die neue BV nicht gut sein kündigt ihr sie wieder auf und verhandelt eine Neue!
Aber wie gesagt holt Euch Hilfe!!!!
Gewerkschaft wäre auch ein gutes Stichwort ;-)
Erstellt am 12.12.2013 um 10:27 Uhr von Beärle
Hallo Kollegen,
vielen Dank für Euere Antworten.
Ich werde Dies natürlich ohne Vorhergehende Prüfung nicht unterzeichen. Auch wenn die GF Druck aufbaut.
Das da Murks gemacht wurde steht ausser Frage! Ist leider ein Überbleisel des vorrigen BR.
Soll natürlcih keine Entschuldigung sein.
Der Grund für die neue BV ist ein neuer GF. Der kommt von einem großen Konzern zu uns in den Mittelstand und möchte in vielen Bereichen flexibler werden.
Leider sind wir wirtschl. in einer beschissenen Situation und können als BR wenig, eigentlich gar keinen Druck aufbauen! Das Widerstanspotential bei den MA ist durch das stendige Schreckgespenst Entlassungen auch gegen Null.
Zur Zeit ist dies alles Vergüngungssteuerfrei jedenfalls für mich als BRV.
Der Neue bringt sämtliche Erfahrungen eines Weltkonzern mit und dreht an allen Stellschrauben.
@tommyh: was vertseht mann/frau unter Ausgleichszeitraum?
Danke nochmals für die Beiträge.
MfG Beärle
Erstellt am 12.12.2013 um 10:49 Uhr von tommyh
@ Bearle
Das sind Zeiträume innerhalb deren relevante durchschnittliche Stundenzahlen erreicht werden müssen.
Einfacher gesagt, man vereinbart einen Zeitpunkt an dem das Stundenkonto ausgeglichen wird z.B. 31.12.20XXX hier kommen Überstunden zur Auszahlung und Minusstunden werden gestrichen (Vergütung bei Annahmeverzug §615 BGB).
Lasst euch nicht ins Bockshorn jagen ne gute Betriebsratarbeit ist nicht viel teurer als ne schlechte und wenn sie den Laden zumachen wollen dann tun sie es eh egal wie Eure BV aussieht.
Erstellt am 14.12.2013 um 07:41 Uhr von Hartmut
Hallo Beärle, falls ihr wirtschaftlich _wirklich_ mit dem Rücken zur Wand steht, könnt ihr eurer GL auch mal entgegenkommen. Ich ziehe damit regelmäßig den Unmut der Kollegen hier im Forum auf mich, die auf eiserner Einhaltung der Paragrafen pochen. Aber ich meine, besondere Situationen brauchen besondere Lösungen.
Wie wäre es z.B., wenn ihr Einverständnis signalisiert unter der Bedingung, dass bei Eintritt wirtschaftlicher Erholung neu zu verhandeln ist? Das könnte man ja, evtl. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) an irgend einem objektiven Kriterium festmachen und/oder fest terminieren.