Erstellt am 11.12.2013 um 10:53 Uhr von PaulBreitner
Gilt die 10 Wochenfrist incl. aller anderen Fristen wenn die Amtszeit bereits abgelaufen ist und wir und in einem Übergangsmandat befinden?
Erstellt am 11.12.2013 um 11:39 Uhr von gironimo
Der BR kann so nicht beschließen, dass die Amtszeit beendet ist. Wenn die Zahl der BR-Mitglieder unter dem Limit ist, sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Dies habt Ihr durch die Bestellung des Wahlvorstands getan. Dieser hat auch sein Amt aufgenommen.
Die Amtszeit des BR ist aber nicht beendet, sondern läuft bis die Neuwahl abgeschlossen ist.
Eure Amtszeit wäre außerdem abgelaufen, wenn die Amtszeit ohnehin (bedingt durch die letzte BR-Wahl) abgelaufen wäre. Siehe auch § 21 letzter Satz BetrVG in Verbindung mit § 13 BetrVG
Erstellt am 11.12.2013 um 16:41 Uhr von ActionHero
@Exprofi
Ergänzend zu dem von gironimo Gesagtem, regelt kein Übergangs- oder Restmandat das weiter bestehen eines BR. Dieses wird abschließend in § 22 BetrVG bestimmt.
Demnach ist auch ein Reste-BR noch solange in Amt und Würden, bis ein neuer gewählt wurde. Notfalls auch einer allein. Eine BR lose Zeit wird es demnach also nicht geben.
Mit den Fristen zur Wahl ist das denn aber so eine Sache.
Die „Unverzüglichkeit“ kann sich hier nur auf die Einleitung beziehen, die ja erfüllt wurde.
Eingeleitet ist sie mit der ersten Sitzung des WV.
Die hier von Dir genannten Fristen sind rein fiktive hinsichtlich einer normalen Ablaufplanung. Immer bezogen auf ein vorher feststehendes Ablaufdatum der Amtszeit eines BR. Diese könnte natürlich auch anders aussehen. Selbst die im Gesetz genannte minimale 6 Wochenfrist, beschreibt hier nur den Wahlzeitraum, der eingehalten werden müsste, wenn eine BR lose Zeit vermieden werden soll.
Der sich dann bis zum Aushang des Wahlausschreibens ergebende Zeitraum kann aber durchaus ein sich lang hinziehender sein. Dieser ist abhängig von vielen vorher noch zu klärenden Fragen oder gar durch Gerichtsbeschluss noch zu klärender Faktoren. Natürlich sollte sie nicht Schuldhaft (aber was ist hier schon Schuldhaft ?) in die länge gezogen werden.
Ist das Wahlausschreiben ausgehängt, sind selbst die hier dann entstehenden Fristen unterschiedlich zu werten. Sind Ablauf und Äußerungspflichten noch Verbindlich, so sind die restlichen doch auch hier noch relativ dehnbar.
Letztlich liegt es ausschließlich in der Entscheidungsmacht eines WV, wie er diese auf seine betrieblichen Abläufe abstimmt. Ein Unheil, wie hier befürchtet, wird hier bestimmt nicht zu erwarten sein.
„Kann es sein das wir eine betreibsratslose Zeit riskieren wenn nicht bis spätestens 20.01.2014 gewählt ist?“
Natürlich nicht. Auch den Termin kannst Du vergessen. Selbst bei einem normalen Ablauf unter Einhaltung aller halbwegs vernünftigen Termine im Rahmen einer 12-Wochen-Regelung würde sich ja schon bereits mitte Februar als ein Wahltermin ergeben. Und wenn es dann mitte März wird, dürfte auch keiner etwas zu meckern haben.
Eine Wahl wird dadurch jedenfalls nicht anfechtbar oder gar ungültig.
Merke: Ein Unheil ist in der Regel nicht heilbar. Eine fehlerhafte Wahl dagegen schon. Und sei es erst in vier (4) Jahren.