Stützunterschriften
Wir haben bei uns im Betriebsrat mehrere Fraktionen. Für die BR-Wahl 2014 sammeln wir für unsere Listenwahl Stützunterschriften. Jetzt habe ich folgendes gelesen: Bei der Betriebsratswahl können nach Paragraph 14 des Betriebsverfassungsgesetzes die Gewerkschaften eigene Wahlvorschläge einreichen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG). Dafür benötigen sie keine Unterschriften (so genannte „Stützunterschriften") der Arbeitnehmer: Der Wahlvorstand muss aber prüfen, ob zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben haben, und ob mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb einer Gewerkschaft angehört. Meine Frage: Ist das so zu verstehen, dass die Betriebsräte die einer Gewerkschaft angehören, keine Stützunterschriften benötigen?
Community-Antworten (2)
06.12.2013 um 09:15 Uhr
Meine Frage: Ist das so zu verstehen, dass die Betriebsräte der IGM keine Stützunterschriften benötigen?
Genauso ist es. Wenn es sich um eine offizielle Liste der Gewerkschaft handelt und die Gewerkschaft dazu ihren Segen gibt, genügend 2 Unterschriften von Gewerkschaftsbeauftragten hierfür. Bei uns waren das in der Vergangenheit z.B. der Landesbezirksleiter und der Bezirksleiter oder der Bezirksleiter und ein Gewerkschaftssekretär. Also immer hauptamliche Gewerkschafter, die eine entsprechende Freigabe von "oben" her hatten.
06.12.2013 um 10:19 Uhr
Trotzdem sammeln die meisten "Gewerkschaftslisten" Unterschriften im Betrieb. Auf die andere Lösung greift man nur in Ausnahmefällen zurück.
Schließlich sind Gewerkschaftsmitglieder doch genauso Arbeitnehmer im Betrieb (und nur weil sie gleichzeitig Gewerkschaftsmitglieder sind, sind sie doch nicht unfreier). Vielmehr soll mit der Sammlung von Stützunterschriften demonstriert werden, dass man keine "Sonderrechte" in Anspruch nimmt.
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