Erstellt am 29.11.2013 um 10:06 Uhr von gironimo
Der Konstrukt ist mir nicht ganz klar (??!).
Die entscheidende Frage ist aber aus meiner Sicht, ob die Kollegen in Eure Betriebsabläufe integriert sind und von Eurem AG Weisungen für die Arbeit erhalten.
Sicherheitshalber solltet Ihr von Eurem Informationsanspruch gebrauch machen und den AG um Aufklärung bitten.
Erstellt am 29.11.2013 um 10:18 Uhr von thommi
Das Thema Arbeitnehmerüberlassung ist geregelt. Also sollte man, BR, hier prüfen ob betreffend der Überlassung das Gesetz beachtet wird. Dann ergibt sich ggf diese Frage nicht.........http://www.gloistein-partner.de/arbeitnehmerueberlassung-oder-arbeitseinsatz-aufgrund-von-werkvertragdienstvertrag-abgrenzung-von-arbeitnehmerueberlassung-zu-drittbezogenem-arbeitseinsatz-aufgrund-dienst-oder-werkvertrag
Erstellt am 29.11.2013 um 10:55 Uhr von WahlPit
@thommi @gironimo
Danke für den Link.
Aber das passt alles nicht. Es sind spezielle Arbeitsverträge beim anderen Arbeitgeber, die die Aufgaben dort und hier regeln. Vergleichbare Arbeitnehmer gibt es bei uns im "Direktvertrag" nicht. Es gibt unter auf unserer direkten Mitarbeitern einen mit grob ähnlicher Tätigkeit, aber deutlich geringerer Bezahlung (also greift Punkt 4 des Links auch nicht).
Detaillierter kann ich leider nicht werden, da sonst u.U. ein Rückschluss auf unsere Firma möglich sein könnte.
Ganz simpel also nochmal mein Problem: Gibt es eine (Teilzeit-)Arbeitnehmerüberlassung außerhalb der Regelungen des AÜG, die trotzdem dazu führt, dass diese Personen bei uns analog zu "formal echten Leiharbeitern" wahlberechtigt sind (die Kollegen sind jedenfalls in unsere Betriebsabläufe integriert und für ihren Tätigkeitsanteil bei uns auch an Weisungen unserer GF gebunden).
Erstellt am 29.11.2013 um 11:14 Uhr von thommi
Der BR sollte hier die Grundsatzfrage prüfen, ist die Überlassung gesetzeskonform? Das könnte man anzweifeln. Dann hätten diese ggf ein Anspruch auf Festeinstellung.
Erstellt am 29.11.2013 um 11:14 Uhr von thommi
Es gibt auch heute noch vielfach ungesetzliche Arbeitnehmerüberlassung.
Erstellt am 29.11.2013 um 11:32 Uhr von WahlPit
@thommi
ich hatte einen Text verfasst, um Dir mit nichtöffentlicher Antwort dazu noch Infos zu geben, aber diese Email kommt ja leider , was ich zunächst nicht beachtet hatte, nicht bei Dir sondern bei mir an (da steht ja: Email an Fragesteller). Öffentlich kann ich leider keine zusätzlichen Details aufführen.
Erstellt am 29.11.2013 um 13:06 Uhr von Pjöööng
WahlPit,
der wesentliche Aspekt ist, ob diese Kollegen von Euch direkte Anweisungen erhalten.
Wenn also der Vertrag z.B. lautet "Der Auftragnehmer wird beauftragt den Hof einmal wöchentlich (bis spätestens Freitag 17:00 Uhr) zu kehren." und der Auftragnehmer sagt seinem Arbeitnehmer "Jetzt nimm Dir einen Besen, fahr zur 'Sauberhof' und fege da dden Hof, beginnend an der Laderampe bis zum Tor.", dann ist das ein Werk- oder Dienstvertrag und die Kollegen sind nicht wahlberechtigt.
Wenn hingegen der Kollege von seinem Arbeitgeber gesagt bekommt "Fahr mal zur 'Sauberhof', da muss der Hof gefegt werden." und bei der Fa. Sauberhof wartet dann bereits der Hofaufseher der Fa. Sauberhof (also Deinem Arbeitgeber) um dem Fremdfirmenmitarbeiter zu sagen "Heute fängst Du bitte an der Rampe an um zu fegen, und fegst von dort bis zur Ausfahrt!", dann ist es Arbeitnehmerüberlassung und damit gehören diese Kollegen (sofern die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 erfüllt sind) auf die Wählerliste.
Erstellt am 29.11.2013 um 13:41 Uhr von WahlPit
Danke für die anschauliche Verdeutlichung!
----> Ganz klar, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Wählerliste.