Leiharbeitnehmer - Urlaub von unserem Stammpersonal gestrichen, um den Leiharbeitnehmern ihren Urlaubswunsch zu befürworten?
Hallo Kollegen,
wir, ein 7-Köpfiges Gremium, sitzen gerade über unsere Jahresurlaubsplanung. Kontrollieren, ob die Geschäftsführung auch die Bedingungen der Betriebsvereinbarung eingehalten wurden.
Jetzt ist uns aber aufgefallen, dass die Geschäftsführung unsere Leiharbeiter in gewissermaßen bevorzugt hat. Was so viel heißen soll, dass Urlaub von unserem Stammpersonal gestrichen wurde, um den Leiharbeitnehmer ihren Urlaubswunsch zu befürworten.
Ist das korrekt? Wie verhält es sich eigendlich, was die Leiharbeitnehmer angeht...
Liebe Gruße
MUCBR08
Ja, die Leiharbeitsfirma hat auch einen Betriebsrat, nur nicht an unserem Standort.
In unserer BV sind Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt...
Soviel wir wissen, haben die wohl ihre eigene Lohnstruktur. Wir wissen nur, wenn unsere Leiharbeiter eine gewisse Qualifikation erlagt haben, muss dieses auch der jeweiligen Firma gemeldet werden...
Danke für die Antworten bis hier her...
Community-Antworten (8)
05.12.2008 um 11:04 Uhr
@MUCBR08,
hat die Leiharbeitsfirma einen eigenen Betriebsrat? Welchen Geltungsbereich hat eure BV zum Urlaub?
05.12.2008 um 12:28 Uhr
Nächste Frage: Gilt für die Leiharbeiter ein Tarifvertrag z.B. IGZ - Interessengemeinschaft Deutsche Zeitarbeit oder werden Sie nach dem Equal-Pay- Gebot (d.h. bei nicht vorliegender Tarifbindung erhält der Leiharbeiter das gleiche Geld wie Eure Leute)?
05.12.2008 um 12:41 Uhr
@klinik Es kann sein, dass ich auf dem Schlauch stehe, aber seit wann ist der Urlaub eines LeihAN ein Problem für das Stammpersonal?
05.12.2008 um 13:01 Uhr
@Kölner,
im IGZ-TV der Leiharbeit steht unter Urlaub nur die Anlehnung lt. Bundesurlaubsgesetz. Mein Ansatz ist wenn z.B. in einer BV , im Geltungsbereich die Rede von Beschäftigten ist und nicht von Mitarbeitern kann der Leiharbeiter den gleichen Anspruch auslösen wie ein Stammmitarbeiter, wenn in einer BV oder einem TV nichts anderes geregelt ist.
Ich würde als BR dem AG einen Brief schreiben und der vorgelegten Urlaubsplanung nach § 87 BetrVG und der BV nicht zustimmen und ergänzend noch der Benachteiligung für die Stammbelegschaft die zugunsten der LA verzichten müssen. Kölner, vielleicht ist die Frage auch einfach zu simpel um sie kompliziert zu machen? Hab ich was vergessen?
05.12.2008 um 13:05 Uhr
@klinik Und ich dachte, dass sich der Entleiher-AG hinsichtlich des Urlaubs eines Leih-AN auch einfach einen Ersatz-Leih-AN leisten kann...
05.12.2008 um 13:16 Uhr
@Kölner,
bei uns läuft das anders weil wir einen Konzereigenen Leiharbeitsfirma haben
05.12.2008 um 13:18 Uhr
@klinik Klasse. Das hört sich nach einem mir bekannten UN an... ;-)
08.12.2008 um 08:13 Uhr
@Kölner,
wenn Du den grossen Konzern im Gesundheitswesen mit griechischem Bezug meinst, :-)). Deswegen Leiharbeit ist nicht gleich Leiharbeit obwohl der Gesetzgeber es eigentlich im AÜG geregelt hat.
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