Erstellt am 27.11.2013 um 09:31 Uhr von mathru
Hallo Bonzo,
nein, eine nachträgliche Sitzung ist nicht möglich.
Außerdem erstreckt sich der Kündigungsschutz nur auf betriebsbedingte Kündigungen, verhaltensbedingte Kündigungen sind weiter möglich.
Warum soll Eurem Ersatzmitglied denn gekündigt werden?
Erstellt am 27.11.2013 um 09:32 Uhr von Erdenbürger
Ist er wirklich noch nie Nachgerückt? Ihr im Gremiun der "gewählten ordentlichen Mitglieder" wart doch sicherlich mal dieses Jahr im Urlaub oder vielleicht Krank? Dann wäre er vielleicht in der Zeit automatisch offiziel Nachgerück.
Erstellt am 27.11.2013 um 09:52 Uhr von thommi
Den Kündigungsschutz kann man auch jetzt noch ggf aktivieren. Immer so lange noch keine Kündigung zugegangen ist. Also ggf geht ein BRM noch in Urlaub. Es ist immer klarer, wenn man tatsächlich auch im Mandat aktiv war, dann verstehen es AG besser.
Erstellt am 27.11.2013 um 10:22 Uhr von gironimo
Die Situation kann doch einigen BRs auf den Magen schlagen und es muss eine ao. Sitzung gemacht werden, wo das Ersatzmitglied ran muss.
Das hat natürlich einen bitteren Nachgeschmack und geht nur bei fristgerechten Kündigungen - aber das müsst Ihr schon selbst abwägen.
Erstellt am 27.11.2013 um 10:30 Uhr von superhans
habe vor kurzem erst gehört, dass es ein urteil geben soll, welches aussagt dass ein ersatzmitglied gar nicht in einer sitzung gewesen sein muss, sondern sofort als "aktiviert" gilt, wenn der vertretungsfall eintreten KÖNNTE.
also z. b.: ein br-mitglied wird krank oder hat urlaub, SOFORT ist das erste ersatzmitglied aktiv, auch wenn gar keine sitzung stattfindet.
ist natürlich durchaus schwierig das dritte, vierte oder fünfte ersatzmitglied zu "aktivieren", da müssen dann einige offizielle mitglieder gleichzeitig verhindert sein.
leider kann ich das nicht mit einem urteil belegen, aber vielleicht findet von euch ja jemand was...
Erstellt am 27.11.2013 um 10:38 Uhr von Bakunin
Das Ersatzmitglied rückt nach, sobald ein "reguläres" BRM verhindert ist. Die Teilnahme an einer BR-Sitzung ist dafür nicht erforderlich, allerdings wäre ein Nachrücken durch die Teilnehmerliste einer BR-Sitzung natürlich am leichtesten zu beweisen.
Könnte es nicht sein, dass das betroffene Ersatzmitglied während der Zeit der Verhinderung eines BRM andere BR-Arbeit durchgeführt hat? Kann z.B. ein Mitarbeiter bestätigen, dass es während der Zeit der Verhinderung mit diesem Ersatzmitglied ein Gespräch geführt hat, und zwar aufgrund seiner Eigenschaft als nachgerücktes BRM?
Erstellt am 27.11.2013 um 10:41 Uhr von Bonzo
gekündigt wird, weil die Arbeit fehlt. Leider wurde bisher das Ersatzmitglied in keine Sitzung gerufen. Also schnell noch eine Sitzung ins Leben rufen.
Erstellt am 27.11.2013 um 10:55 Uhr von Widder
Gekündigt weil keine Arbeit da ist?????? Das könnt ihr doch nicht mitmachen!
Schon mal was von Kurzarbeit, gehört??????
Erstellt am 27.11.2013 um 11:35 Uhr von gironimo
und was ist mit der sozialen Auswahl oder anderen Möglichkeiten aus dem § 102 BetrVG;
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz - ggf. zu geänderten Vertragsbedingungen oder mit Schulungsmaßnahmen?
Erstellt am 27.11.2013 um 11:52 Uhr von schmitti
..gekündigt wird, weil die Arbeit fehlt.
Also betriebsbedingt, also Sozialauswahl
Erstellt am 27.11.2013 um 12:11 Uhr von tommyh
Also wenn wegen Arbeitsmangel gekündigt wird ist es auch nicht Recht durch Urlaub nehme diesem Ersatzmitglied Kündigungsschutz zu verabreichen.
Ein anderer Arbeitnehmer müsste dann ja gehen der eigentlich sozial schützenswerter wäre (z.B mit Kind).
Erstellt am 27.11.2013 um 14:06 Uhr von lurchi
Betriebsbedingte Kündigung eines BRM (EBRM)? Die Sache hat aber einen gewaltig fiesen Beigeschmack - das ist Euch doch wohl aufgefallen? Wir sprechen hier von ordentlicher Kündigung? Ein Mitglied des BR ist nicht ordentlich kündbar - zumindest nicht in diesem Fall.
Wir haben keinen §103 BetrVG und auch keinen §15 KSchG
Ob ein anderer MA gehen muß sei einmal dahin gestellt. Ich würde den MA schnellstmöglichst in ein ordentliches BRM verwandeln( muß ein BRM eben ab sofort verhindert sein). Sollte dies nicht gehen, hat er immer noch den Kündigungsschutz, den er als nachgerücktes Ersatzmitglied hat. Vielleicht lest ihr mal den §15 KSchG? Lasst Euch doch nicht für blöd verkaufen.
Erstellt am 27.11.2013 um 16:22 Uhr von ganther
die Mitarbeiter dieses Betriebes sollten einmal diese Diskussion hier sehen....
ich schüttel nur den Kopf. Im BetrVG geht es nicht darum den EBRM Kündigungsschutz zu verschaffen! Betriebsräte die so etwas tun sollten mal ihr Selbstverständnis hinterfragen. Der Gesetzgeber hat eindeutige Regeln geschaffen und dabei geht es um den Schutz der Betriebsratsarbeit und nicht um den individuelle Kündigungsschutz.
Betriebsräte die so agieren brauchen sich nicht zu wundern wenn in der Betriebsöffentlichkeit mal wieder der Verdacht aufkommt, dass es den BRM nicht um die Belegschaft sondern um die eigenen Bedürfnisse geht!
@Bronzo
Bei Euch gibt es zu wenig Areit? Dann ist der BR gefragt und zwar um alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Kurzarbeit wurde schon genannt. Es gibt noch andere Möglichkeiten auf betriebliche Ebene: z.B. Arbeitszeitkonten oder in Verbindung mit der Gewerkschaft auch tarifliche Lösungen. Wenn Kündigungen unvermeidlich werden: Interessenausgleich und Sozialplan. Ihr habt viele Möglichkeiten. Teilweise auch per Initiativrecht. Nutzt es und holt Euch kompetente Beratung ins Haus!
Erstellt am 27.11.2013 um 20:05 Uhr von Nubbel
der br hat sich zur kündigungsanhörung nicht geäußert und rennt danach zum personalchef.
ein hoch auf schlecht geschulte betriebsräte
Erstellt am 27.11.2013 um 21:06 Uhr von Hoppel
@ All
Es ist entsetzlich, dass hier von diversen TE mal eben locker flockig eine gewillkürte Stellvertretung angeraten wird ...
Außerdem sollte man als BRM inzwischen verstanden haben, dass das richtige Ersatzmitglied WÄHREND der zeitweiligen Verhinderung eines BRM automatisch unter den Kü´schutz § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG fällt, ohne aktiv sein zu müssen. WÄHREND der zeitweiligen Stellvertretung kann einem E-BRM nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des BR oder ersatzweiser Zustimmung durch Arbeitsgericht gekündigt werden (§103 BetrVG).
Der nachwirkende Kü´schutz = § 15 Abs.1 Satz 2 KschG setzt zwingend voraus, dass ein Ersatzmitglied aktive bzw. konkrete BR-Tätigkeit = Teilnahme an einer BR-Sitzung geleistet hat. Im nachwirkenden Kü´schutz ist die Zustimmung des BR übrigens NICHT erforderlich; allerdings kann in diesem Jahr auch nur eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen.
Ausnahme in beiden Fällen: Betriebs(teil)stilllegung = § 15 Abs.4,5 KschG
@ ALL
BAG, Urteil vom 19. 4. 2012 - 2 AZR 233/11
@ ganther
Danke für Deinen Beitrag!!!
@ Bonzo
Euren BR sollte man ganz kräftig abwatschen; mit Sachverstand wird da wohl eher nicht agiert! Aber die nächsten Wahlen stehen ja vor der Tür ...
Ach so ... wenn die Anhörungsfrist inzwischen verstrichen ist, dann ist die Kiste eh gegessen.
Und dass der BR in einer ordentlich einberufenen Sitzung den Beschluss gefasst hat, sich nicht zur Kündigung äußern zu wollen, kann ich Deiner Frage auch nicht entnehmen!
Erstellt am 04.12.2013 um 13:02 Uhr von Bonzo
Der Fall hat sich wie folgt entwickelt:
das Ersatzmitglied hat sich auf Teilzeitarbeit ab Februar eingelassen, in der Hoffnung das dann die Arbeitslage besser ist und um sich nicht mit dem AG zu überwerfen. Man weiß ja nie !!
Daraufhin wurde einem anderen Mitarbeiter die Kündigung ausgesprochen.
Ihr habt Recht: solche BR sollten sich schämen, der Fall hat sich nicht in meinem Gremium ereignet. Ich kenne den BR nicht, nur das Ersatzmitglied.