Erstellt am 25.11.2013 um 13:32 Uhr von gironimo
Ich hoffe, dass Du unverzüglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht hast (oder den DGB-Rechtsschutz). Du musst innerhalb von drei Wochen K-Schutzklage erheben !!!!
Was der AG sagt, ist unerheblich - korrekt ist es jedenfalls nicht, egal wie er die Freistellung nennt.
Falls noch mehr Kandidaten betroffen sind, tut Euch zusammen. Ruft die Gewerkschaft zu Hilfe.
Erstellt am 25.11.2013 um 14:03 Uhr von Kulum
"unwiderrufliche Freistellung" bedeutet nur, dass dein Chef auf jeden Fall darauf verzichtet, deine Arbeitsleistung anzunehmen. Ist natürlich günstig für die Kündigungsschutzklage, du musst dich vorerst nicht bereit halten und evtl. doch arbeiten (auch wenn du das anscheinend möchtest).
Mit deiner momentanen Betriebszugehörigkeit hat das erstmal nichts zu tun. Das der WV das nicht einnorden kann ist ein wenig traurig.
Kündigungsschutzklage hat der Kollege schon erwähnt, binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Solltest du die Frist halten, wirds wohl was auf die Finger des Chefs geben. Der WV kann ihm ja schonmal §119 BetrVG kopieren und zukommen lassen. Manchmal hilft so was.
Für deinen besonderen Kündigungsschutz müssen die Wählerlisten nicht veröffentlicht sein!
BAG: "Aufgestellt" sind Wahlbewerber, sobald die nötigen Stützunterschriften vorliegen, und zu diesem Zeitpunkt muss Wählbarkeit noch nicht vorliegen
Hier der vollständige Artikel
http://www.hensche.de/Kuendigungsschutz_Wahlbewerber_Kuendigungsschutz_Wahlbewerber_Betriebsratswahl_Sonderkuendigungsschutz_BAG_2AZR377-10.html
Erstellt am 25.11.2013 um 14:28 Uhr von thommi
Kulum, hier hatte der WV aber die Wahl noch gar nicht gestartet, also zu mindest ein Wahlaushang ausgehangt. Ob hier das BAG auch schon den KSchutz zugesteht, sofern Listen mit Stützunterschriften virliegen ist noch offen. Denn es wäre hier die entscheidende Frage, ab wann kann man hier einen Wahlvorschlag mit Stützunterschriften als Hemmung der Kündigung starten? Denn sinst könnte man ja ggf schon 1 Jahr vorher hier so handeln. Besonders einfach mit einer Gewerkschaftsliste, da man da janur 2 Unterschriften benötigt.
Erstellt am 25.11.2013 um 14:42 Uhr von Kulum
thommi
da hast ja recht, aber im Ausgangspost ist ne Menge durcheinander. Mir war zB nicht klar (und ist es immer noch nicht) wie hat der AG vom Willen des Threaterstellers und der anderen erfahren sich zur Wahl zu stellen um dann mal alle potentiellen Kandidaten zu entfernen.
Ob und in wie weit ein Anwalt oder Richter sich der Argumentation anschließen würde - keine Ahnung. Aber evtl ist es eben doch ein Punkt mehr, der den Richter dem Chef die Kündigungen um die Ohren hauen lässt.
Mit der Gewerkschaft liegst du falsch - oder aber es ist ein extrem theoretisches Gebilde. Praktisch sieht es so aus, dass die von dir angesprochene Gewerkschaftsliste erst durch einen Ortsvorstand muss, teilweise auch noch durch eine Delegiertenversammlung (die das allerdings in aller Regel durchwinken). Allerdings würden die hellhörig werden, wenn Wahlvorschläge schon ein Jahr vor der Wahl zur Diskussion gestellt werden würden. Auch wenn in der Öffentlichkeit inzwischen teilweise ein anderes Bild herrscht, für krumme Touren lassen die sich in aller Regel nicht einspannen.
Aber ich versteh schon worauf du hinaus wolltest.
Erstellt am 25.11.2013 um 15:14 Uhr von thommi
Mir ging es nur darum, dass ggf das BAG Urteil hier nicht greift,sofern vir dem ersten Wahlausgang Stützunterschriften gesammelt wurden. Hier ist klar ein Fall, des sofort Gewerkschaft oder Anwalt einbinden. Ggf hat man auch unklug gehandelt, wenn man bevor der WV installiert war es hat durchblicken lassen, dass man einen BR wählen wollte. Aber hier viele ?????
Erstellt am 25.11.2013 um 16:06 Uhr von gironimo
aber auch § 15 Abs 3a KSchG beachten (ist erst seit ein paar Jahren da drin):
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen(....)
Erstellt am 25.11.2013 um 21:36 Uhr von AlterHase
Ordentlich oder fristlos gekündigte AN sind wählbar, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde und solange der Rechtsstreit vor dem AG nicht entschieden ist.
Unerheblich ist dabei, ob der AG nach § 102 Abs. 5 BetrVG zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist.
Der Gekündigte gilt solange als betriebsangehörig, bis der Prozess rechtskräftig entschieden ist.
Er hat in dieser Zeit das Zutrittsrecht zum Betrieb, etwa um als Kandidat für die BR-Wahl gleiche Chancen wahrzunehmen.
Mit gewonnenem Prozess ist der/die Betroffene BRM, wenn die Wahl zwischenzeitlich erfolgt ist.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der besondere Kündigungsschutz des § 103 BetrVG gilt, nützt dem Unternehmer auch ein Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG nichts mehr.
Gerade in einem solchen Fall sollte den Wahlberechtigten jedoch auch klar gemacht werden, dass die Wahl eines Gekündigten nicht sinnlos ist.
Wird diese Aufklärungsarbeit vergessen, kann es sehr schnell passieren, dass jeder sagt: „Der ist doch schon draußen. Das bringt ja nichts, wenn ich den wähle.“
Denn genau dass Gegenteil könnte der Fall sein.
Erstellt am 25.11.2013 um 21:57 Uhr von blackjack
BAG, Beschluß vom 10. 11. 2004 - 7 ABR 12/04
BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11
Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber (§ 15 III KSchG) beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist. Es ist nicht – auch nicht zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch – erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen ist.