BR-Trennung von einem anderen Standort
Im Betrieb gibt es verschiedene Standorte, die im Wesentlichen autark arbeiten. Standort B, bisher von Standort mitvertreten, will 2015 mit seinen 50 Arbeitnehmern einen eigenen BR aufstellen und wählen. Wann und wie kann sich Standort B von Standort A lossagen und einen Wahlvorstand gründen?
Community-Antworten (4)
24.11.2013 um 13:31 Uhr
mehrere Standorte und autark.
Das spricht für einen eigenen BR.
§ 1 und § 4 BetrVG gelten.
24.11.2013 um 13:53 Uhr
Das kann dir mit diesen dünnen Angaben, wohl kaum einer beantworten.
Wichtig wäre hier zu wissen:
- Wie groß ist die räumliche Trennung?
- Wie ist die organisatorische Struktur (Leitungsebene)?
- Werden Betriebsmittel gemeinsam genutzt?
- Welche betrieblichen Ziele werden verfolgt, Gemeinsame oder getrennte?
- Worauf begründete sich die bisherige Zuständigkeit des gemeinsamen BR?
- Was bedeutet hier autark unter Beachtung der Punkte 1-5?
Wichtig wäre auch zu wissen, warum der Standort B jetzt einen eigenen BR möchte.
Von einer organisatorische Einheit ist auszugehen, wenn nach dem gesamten Erscheinungsbild von einer eigenständigen und einheitlichen Organisation mit einheitlicher Leitung gesprochen werden kann.
Sollte dies der Fall sein, kann es keinen zweiten BR geben.
Fehlt es am Merkmal der organisatorischen Einheit, so kann es sich bei dem Standort B um ein Betriebsteil handeln. Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Unterabteilungen eines Betriebes, die sich in räumlicher und/oder organisatorischer Hinsicht vom Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 BetrVG unterscheiden lassen.
Liegen diese Merkmale vor, ist dort ein eigener BR zu wählen.
24.11.2013 um 14:14 Uhr
Der Gesetzgeber hat jedenfalls den Gedanken gehabt, die Bildung von Betriebsräten zu fördern.
Sicher kann man über die einfache Wortwahl im § 4 BetrVG trefflich unzählige Gerichte beschäftigen.
Die Frage ist daher einfacher anzugehen: Räumlich weit entfernt ist nicht nur nach Kilometern sondern auch nach Erreichbarkeit zu werten und auch "durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind" ist mit der Brille "pro BR-Bildung" zu betrachten. Auf keinen Fall heißt das, dass der Betrieb einen eigenen Geschäftsführer oder eine eigene Personalabteilung braucht. Und ganz besonders ist das Wort ODER im § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten
Vielmehr sollte die Frage so angegangen werden, dass man hinterfragt, warum es dazu kam, dass der Betrieb von einem anderen BR mitvertreten wurde.
24.11.2013 um 14:28 Uhr
ffone, warum erst 2015?
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