Wahlvorstand
Wenn wir vom b r den Wahlvorstand bestellen in welcher zeit muss dieser sich konstituieren.
Es heißt unverzüglich nach ernennung.
Ist eine Woche Frist richtig.."?
Community-Antworten (7)
23.11.2013 um 09:30 Uhr
..es gehen mitunter auch zwei oder drei Wochen ins Land. Beste Antwort: Es kommt drauf an, welche Dinge und Geschehnisse noch zu regeln sind!
23.11.2013 um 16:27 Uhr
Nein, es kommt hier überhaupt nicht auf irgendetwas drauf an!
§ 18 Abs. 1 BetrVG ist hier eindeutig.
Ein WV hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. Unverzüglich bedeutet hier: „Ohne Schuldhaftes verzögern“
Das „unverzüglich bezieht sich hier unmissverständlich auf die Einleitung und Durchführung der Wahl. Lediglich bei den einzelnen Fristen verbleibt ihm ein gewisser zeitlicher Spielraum. Nicht aber bei der Einleitung (konstituierende Sitzung).
Von daher ist es auch nicht richtig, wie hier bereits des Öfteren angegeben, dass ein WV schon Monate vorher berufen werden kann. Auch hier sind die Grundsätze der WO und der §§ 18 und 20 BetrVG stets zu beachten.
Nachtrag: Da hiervon auch kündigungsschutzrechtliche Fragen abhängen, sollte der Wahlzeitraum nicht zu groß gewählt werden. Andernfalls könnte es hier zu Problemen kommen. Ev. wegen Erschleichung von nicht gerechtfertigtem erhöhten Kündigungsschutz.
23.11.2013 um 16:56 Uhr
Was sollte passieren, wenn der BR 6 - 8 Monate vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums gem. § 13 BetrVG, einen Wahlvorstand beruft?
Nix.
23.11.2013 um 17:04 Uhr
Antwort wurde im Auftrag von AlterHase gelöscht.
23.11.2013 um 18:05 Uhr
@ blackjack
Selbst wenn hier nichts passieren sollte, was im einen oder anderen Fall dann vielleicht doch anders sein könnte, sollte man sich die Gesetze nicht so hinbiegen, wie sie einem gerade ins Konzept passen.
Letztlich sollten wir den Fragenden hier doch Antworten geben, die möglichst korrekt sind und nicht NUR deren Fantasie anregen.
Wenn ich mir vorstelle, dass die Fragenden dann mit einer Fehlerhaften, weil nicht widersprochenen Antwort dann in eine Sitzung gehen und dieses dort wie festgemeißelt vortragen, da ja hier im Forum so erklärt, stellen sich mir die Nackenhaare hoch……
@Kölner
Da der TE Kölner seine Antwort wieder entfernt hat, hat er auch ein Anrecht darauf, dass die hierauf von mir abgegebene Antwort wieder entfernt wird.
Sie wurde daher im Rahmen eines Fair Play wieder entfernt.
23.11.2013 um 18:09 Uhr
...nur mal so zur Info wie es die Gerichte sehen, da ich wie du meinst; #Selbst wenn hier nichts passieren sollte, was im einen oder anderen Fall dann vielleicht doch anders sein könnte, sollte man sich die Gesetze nicht so hinbiegen, wie sie einem gerade ins Konzept passen.#
Bestellt der Betriebsrat 36 Wochen vor Beginn des gesetzlichen Wahlzeitraums gem. § 13 BetrVG einen Wahlvorstand so ist die Berufung eines Wahlvorstandsmitglieds auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 (3) KSchG gegenüber einer mehr als 3 Monate später ausgesprochenen Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich.
23.11.2013 um 19:27 Uhr
Eigentlich müssten wir hier erst mal etwas Grundsätzliches feststellen. Ich habe mich jetzt hier wieder einmal zu einer Stellungnahme verleiten lassen und die eigentliche Frage fast aus den Augen verloren.
Eine konstituierende Sitzung wie bei einem BR bedarf es bei einem WA eigentlich nicht. Diese wird es inhaltlich erst dann, wenn durch die Besteller der VS noch nicht benannt wurde und erst noch gewählt werden muss.
Die Verantwortung des WV beginnt bereits mit Mitteilung des BR an die Mitglieder des WV über ihre Bestellung (Amtsbeginn). Wird der WV durch den GBR, den KBR oder das AG bestellt, ist die Information durch diese Stellen entscheidend. Erfolgt die Bestellung über die Wahlversammlung im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens, beginnt das Amt des WV mit dem Abschluss der Wahl durch die Versammlung. Der WV ist ab diesem Zeitpunkt handlungsfähig. Einer konstituierenden Sitzung wie beim neu gewählten Betriebsrat bedarf es eigentlich nicht.
Die Einwochenfrist, wie hier gefragt, gibt es eigentlich auch nicht. Das Gesetz geht hier, wie ja bereits gesagt, von „unverzüglich“ aus.
D. h., nach Bestellung schnellstmöglich eine Sitzung einberufen, Kaffee und Kuchen nicht vergessen und locker drauflosplappern……
Dann kommt der Zeitraum bis zum Aushängen des Wahlausschreibens (spätestens sechs (6) Wochen vor Wahltermin), in dem man relativ frei von Zeitzwängen ist, sofern hier nicht ein Verschleppen unterstellt werden kann.
Blackjack, das Beispiel mit dem Kündigungsschutz war nur eines. Mir sind auch andere Urteile bekannt, die hier eine unverhältnismäßige Ausdehnung des Kündigungsschutzes bemängeln. Sollte ich dieses WE noch Zeit zum Suchen aufbringen können, werde ich sie hier noch einstellen.
Es gibt hier auch einige Urteile, die auf die Kostentragung nach § 20 BetrVG eingehen und einen sehr langen Wahlzeitraum aufgrund der hier dann ev. vermehrt stattfindenden Sitzungen, nicht mehr als verhältnismäßig ansehen. Das sind dann natürlich schon Extremfälle. Ein Wahlanfechtungsgrund dürfte hiervon aber nicht abzuleiten sein. In den meisten Fällen ging es dort dann auch um Lohnfortzahlungen. Letztlich steht es einem WV aber relativ frei, seine Zeit entsprechend zu planen. Einschränkungen könnte es hier eher bei einem sehr erfahrenen WV geben.
Auch ich sehe es, entgegen dem reinen Wortlaut des Gesetzes, als sinnvoll an, hier einen relativ großen Zeitraum zu wählen, sofern Grundsätzliches nicht verletzt wird und ev. eine Wahl gefährdet.
Allein schon die eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten von Seminarbesuchen sollten hier zu der Wahl von größeren Zeiträumen führen.
Verwandte Themen
Betriebswahl anfechten
ÄlterGuten Tag, ich habe mal ein paar Fragen zur einer BR Wahl die gerade bei uns im unternehmen läuft bzw. fast gelaufen ist. Das Unternehmen besteht aus ca. 50 Filialen in ganze Deutschland,
Vertrauensfrage Wahlvorstand - Darf der Wahlvorstand mit persönlichem Anschreiben in dieser Form in der Öffentlichkeit agieren?
ÄlterHallo, ich bin bei einem Träger der Jugendhilfe beschäftigt. Dieser Träger hat ca. 38 Angestellte. Wir möchten einen Betriebsrat erstmalig wählen. Hierzu konstituierte sich der Wahlvorstand und nahm
Wahlvorstand Jugend- und Auszubildendenvertretung
ÄlterHallo, wir (BR) möchten erstmals eine Jugend- und Auszubildendenvertretung einsetzen. Zu den Wahlformalitäten (Wahlvorstand) hätte ich Fragen: muss der Wahlvorstand aus den Reihen der Auszubilde
Wahlvorstand verweigert unserer Liste die Teilnahme an der Betriebsratswahl
ÄlterWir haben ausserordentliche Betriebsratswahlen. Der Wahlvorstand wurde eingesetzt und hat seine Arbeit aufgenommen. Nachdem das das Wahlausschreiben aushing, wurden insgesamt 5 Listen bei uns eingerei
Wahlvorstand muss einzeln immer von mehr 50 % der Anwesenden gewaehlt werden
ÄlterHallo liebe Leute, es ist ja klar, dass ein Chef keinen Betriebsrat wünscht. Wir haben vor einigen Tagen den Wahlvorstand mit einem Gewerkschaftssekretär durchgeführt. 3 sind im Wahlvorstand und ei