Eigentlich müssten wir hier erst mal etwas Grundsätzliches feststellen. Ich habe mich jetzt hier wieder einmal zu einer Stellungnahme verleiten lassen und die eigentliche Frage fast aus den Augen verloren.
Eine konstituierende Sitzung wie bei einem BR bedarf es bei einem WA eigentlich nicht.
Diese wird es inhaltlich erst dann, wenn durch die Besteller der VS noch nicht benannt wurde und erst noch gewählt werden muss.
Die Verantwortung des WV beginnt bereits mit Mitteilung des BR an die Mitglieder des WV über ihre Bestellung (Amtsbeginn). Wird der WV durch den GBR, den KBR oder das AG bestellt, ist die Information durch diese Stellen entscheidend.
Erfolgt die Bestellung über die Wahlversammlung im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens, beginnt das Amt des WV mit dem Abschluss der Wahl durch die Versammlung.
Der WV ist ab diesem Zeitpunkt handlungsfähig. Einer konstituierenden Sitzung wie beim neu gewählten Betriebsrat bedarf es eigentlich nicht.
Die Einwochenfrist, wie hier gefragt, gibt es eigentlich auch nicht.
Das Gesetz geht hier, wie ja bereits gesagt, von „unverzüglich“ aus.
D. h., nach Bestellung schnellstmöglich eine Sitzung einberufen, Kaffee und Kuchen nicht vergessen und locker drauflosplappern……
Dann kommt der Zeitraum bis zum Aushängen des Wahlausschreibens (spätestens sechs (6) Wochen vor Wahltermin), in dem man relativ frei von Zeitzwängen ist, sofern hier nicht ein Verschleppen unterstellt werden kann.
Blackjack, das Beispiel mit dem Kündigungsschutz war nur eines. Mir sind auch andere Urteile bekannt, die hier eine unverhältnismäßige Ausdehnung des Kündigungsschutzes bemängeln.
Sollte ich dieses WE noch Zeit zum Suchen aufbringen können, werde ich sie hier noch einstellen.
Es gibt hier auch einige Urteile, die auf die Kostentragung nach § 20 BetrVG eingehen und einen sehr langen Wahlzeitraum aufgrund der hier dann ev. vermehrt stattfindenden Sitzungen, nicht mehr als verhältnismäßig ansehen.
Das sind dann natürlich schon Extremfälle. Ein Wahlanfechtungsgrund dürfte hiervon aber nicht abzuleiten sein. In den meisten Fällen ging es dort dann auch um Lohnfortzahlungen. Letztlich steht es einem WV aber relativ frei, seine Zeit entsprechend zu planen. Einschränkungen könnte es hier eher bei einem sehr erfahrenen WV geben.
Auch ich sehe es, entgegen dem reinen Wortlaut des Gesetzes, als sinnvoll an, hier einen relativ großen Zeitraum zu wählen, sofern Grundsätzliches nicht verletzt wird und ev. eine Wahl gefährdet.
Allein schon die eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten von Seminarbesuchen sollten hier zu der Wahl von größeren Zeiträumen führen.