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Wahllokal Öffnungszeiten

T
Thunfisch
Nov 2016 bearbeitet

Unsere Wahl findet am 30.04.2014 statt! Darf ich als Vorsitzender entscheiden wie lange das Wahllokal auf hat. Unsere tägliche arbeitszeit ist von 7:30 - 17:00 Uhr! Haben auch Gleitzeit. Kann ich dann sagen dass das Wahllokal von 7:30 - 14:00 Uhr offen hat und anschließend die Stimmenauszählung ist. Oder muss es bis 17:00 Uhr auf haben und die auszählung dann erst am 2.05.2014 da der 01.05.2014 ein Feiertag ist! Vielen Dank für eure Hilfe

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Community-Antworten (9)

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gironimo

20.11.2013 um 15:28 Uhr

Nicht der Vorsitzende sondern der Wahlvorstand beschließt, wann das Wahllokal geöffnet ist. Das kann grundsätzlich von 7.30 bis 14.00 sein. Wichtig ist, dass die Zeit so gewählt ist, dass die AN Zeit zum wählen haben; Das Wahllokal muss also nicht den ganzen Tag offen stehen.

N
Nubbel

20.11.2013 um 15:37 Uhr

du kannst auch ab 17 uhr auszählen! da die auszählung öffentlich ist, ist es sogar die feinere art den kollegen die anwesenheit nach feierabend zu ermöglichen

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Pjöööng

20.11.2013 um 16:23 Uhr

Ich meine mich zu erinnern, dass das Wahllokal grundsätzlich bis zum Ende der regelmäßigen Arbeitszeit am Wahltag geöffnet sein muss. Hiervon darf nicht willkürlich abgewichen werden.

Ich habeim Moment keinen Kommentar vorliegen um das zu verifizieren.

T
Thunfisch

20.11.2013 um 16:37 Uhr

Schade das wäre wichtig. Denn wir haben mal gelernt, dass die Auszählung stattfinden muss wenn mindestens 50 % der Belegschaft arbeitet. Natürlich ist es öffentlich, und die Zeit wird auch als Arbeitszeit angerechnet. Deshalb wollten wir es bis 14:00 Uhr begrenzen damit die Belegschaft die Möglichkeit hat an der Auszählung dran teilzunehmen. Denn wenn die Auszählung ab 17:00 Uhr wäre dann würde die mind. 50 % Belegschaft nicht mehr am arbeiten sein.

R
rolfo

20.11.2013 um 16:43 Uhr

Die Teilnahme an der Auszählung wird nicht als Arbeitszeit vergütet. Der Wahlvorstand hat den Zeitraum der Stimmabgabe so zu legen dass alle Wahlberechtigten im Betrieb ihr Wahlrecht wahrnehmen können. Es muss also nicht sein dass das Wahllokal bis Ende der regelmäßigen Arbeitszeit geöffnet ist und die Stimmabgabe erfolgen kann. Kommt auch immer auf die Größe des Betriebes an wie lange die Stimmabgabe sein muss.

P
pillepalleTR

20.11.2013 um 18:23 Uhr

Jemand mit 8-Stunden-Tag, dessen Arbeitszeit um 7:30 beginnt, hat -unter Einhaltung des ArbZG und "normallangen" Pausen, das Problem, nach Dienstende (ca. 16 Uhr), erstmal ne Stunde auf die Auszählung warten zu müssen.

Wenn ihr um 15 oder 16 Uhr mit der Auszählung beginnt, sollte das ok sein.

Wovon ich dringend(!!!) abrate, ist, die Wahlurne bis zur Auszählung"einzulagern" (Es sei denn, die Betriebsgröße macht die Stimmabgabe an 2 oder mehr Tagen notwendig - das klang aber in der Frage nicht durch.). Damit handelt ihr euch sonst nur Probleme und tolle Möglichkeiten zur Wahlanfechtung ein! z.B. Ist der Lagerort geeignet? Wer hat Zugang zum Lagerort? Erfolgte der Transport dorthin gesetzeskonform?

Wenn glaubhaft/(!) nachweisbar ist, dass die Urne beim Transport auch nur 1 Minute nicht in der Obhut von mind. einem WV-Mitglied und einem Wahlhelfer war, habt ihr -wenn euch jemand bös will- ein Problem!

Also: Auszählung in jedem Fall am Wahltag!

T
Thunfisch

21.11.2013 um 09:15 Uhr

Vielen Dank an alle,

die Auszählung will ich am geleichen Tag machen. Wir haben gelernt das es als Arbeitszeit zählt für die Teilnehmer die an der Auszählung dran teil nehmen wollen.

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Pjöööng

21.11.2013 um 14:22 Uhr

Zitat (Pjöööng): "Ich meine mich zu erinnern, dass das Wahllokal grundsätzlich bis zum Ende der regelmäßigen Arbeitszeit am Wahltag geöffnet sein muss. Hiervon darf nicht willkürlich abgewichen werden.

Ich habeim Moment keinen Kommentar vorliegen um das zu verifizieren."

Habe versucht es zu verifizieren und nicht gefunden... ;-( Ich vermute dass ich es mit dem Abgabeschluss für Vorschlaglisten verwechselt habe.

Zitat (pillepalleTR): "Wovon ich dringend(!!!) abrate, ist, die Wahlurne bis zur Auszählung"einzulagern" (Es sei denn, die Betriebsgröße macht die Stimmabgabe an 2 oder mehr Tagen notwendig - das klang aber in der Frage nicht durch.). Damit handelt ihr euch sonst nur Probleme und tolle Möglichkeiten zur Wahlanfechtung ein! z.B. Ist der Lagerort geeignet? Wer hat Zugang zum Lagerort? Erfolgte der Transport dorthin gesetzeskonform?

Wenn glaubhaft/(!) nachweisbar ist, dass die Urne beim Transport auch nur 1 Minute nicht in der Obhut von mind. einem WV-Mitglied und einem Wahlhelfer war, habt ihr -wenn euch jemand bös will- ein Problem!"

Weder das BetrVG, noch die WO machen hier irgendwelche Vorschriften zum Lagerort oder Transport. Rechtsprechung, die einer Anfechtung auf Grund ungeeigneten Lagerortes oder Transportes stattgegeben hat ist mir ebenfalls nicht bekannt.

Meines Erachtens kann die Wahlurne grundsätzlich auch auf dem Marktplatz abgestellt werden, oder in der Vorstandsetage, im Museum für Altertumsgeschichte, oder wo immer man es auch für sinnvoll hält. Einzig und alleine ist maßgeblich, dass die Urne bevor sie der gemeinsamen Obhut zweier WV-Mitglieder (resp. Wahlhelfer + WV-Mitglied) entlassen wird, sachgerecht versiegelt wird und bei erneuter Inobhutnahme die Unversehrtheit der Versiegelung überprüft wird. Falls die Wahlurne das Wochenende auf dem Marktplatz mit unversehrtem Siegel übersteht, besteht meines Erachtens kein Grund zur Anfechtung.

Zitat (Thunfisch): "Wir haben gelernt das es als Arbeitszeit zählt für die Teilnehmer die an der Auszählung dran teil nehmen wollen."

Dazu gibt es zumindest unterschiedliche Standpunkte. Das LAG Schleswig-Holstein hat 1989 dazu folgendes geurteilt: "LAG Schleswig-Holstein, 26.07.1989 - 3 Sa 228/89 Amtlicher Leitsatz:

Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitszeit versäumt, weil er - auch als Kandidat bei der öffentlichen Stimmenauszählung nach der Betriebsratswahl als Zuschauer zugegen sein will, zählt dies nicht zur Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, so daß für diese Zeit - auch aus § 616 BGB - kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG enthält eine abschließende Aufzählung entsprechender Tatbestände. Der Arbeitgeber, der hierauf vorher hinweist, behindert weder die Wahl des Betriebsrats noch die öffentliche Stimmenauszählung."

Fitting bezieht sich darauf in Rn 43 zu § 20 und sieht dies ebenfalls nicht als Wahlkosten.

Däubler hingegen sieht dieses für Wahlbewerber als Wahlkosten, weist aber sorgfältig darauf hin, dass das LAG S-H hier anderer Meinung ist.

Was Wahlbewerber angeht, hast Du also ein LAG-Urteil gegen Dich, eine Kommentarmeinung spricht für Dich, eine andere gegen Dich.

Zur Teilnahme von Arbeitnehmers die sich nicht beworben haben, habe ich keine Quelle gefunden, aber hier scheint auch Däubler der Meinung zu sein, dass dies keine Wahlkosten sind (sonst hätte er die Wahlbewerber nicht expliziz hineingeschrieben).

C
Charlys

21.11.2013 um 14:24 Uhr

Die Stimmauszählung, also das Ermitteln des Wahlergebnisses ist öffentlich, aber die Teilnahme der "Wähler" ist keine Arbeitszeit.

Anders nur für WV und Wahlhelfer!

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