Feststellung der Betriebsgröße für Betriebsratswahl
Bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter für die bevorstehende Betriebsratswahl gibt es bei uns unterschiedliche Standpunkte. Ich bin der Meinung, dass alle Mitarbeiter zählen, auch die die im Erziehungsurlaub sind und deren Vertreter / Ersatz im Betrieb und zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens. Andere meinen, dass zwar alle das Wahlrecht haben, aber nur einer von beiden zur Ermittlung der Betriebsgröße zählt. Wer hat Recht?
Community-Antworten (1)
18.11.2013 um 12:49 Uhr
Hallo,
lest euch denn § 7 & § 8 BetrVG durch, und dazu zählen alle langzeitkranken, heimarbeiter, erziehungsurlaub, vertreter u.s.w
MFG
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