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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Feststellung der Betriebsgröße für Betriebsratswahl

G
Gagga
Nov 2016 bearbeitet

Bei der Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter für die bevorstehende Betriebsratswahl gibt es bei uns unterschiedliche Standpunkte. Ich bin der Meinung, dass alle Mitarbeiter zählen, auch die die im Erziehungsurlaub sind und deren Vertreter / Ersatz im Betrieb und zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens. Andere meinen, dass zwar alle das Wahlrecht haben, aber nur einer von beiden zur Ermittlung der Betriebsgröße zählt. Wer hat Recht?

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Community-Antworten (1)

R
Rattle

18.11.2013 um 12:49 Uhr

Hallo,

lest euch denn § 7 & § 8 BetrVG durch, und dazu zählen alle langzeitkranken, heimarbeiter, erziehungsurlaub, vertreter u.s.w

MFG

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