Erstellt am 15.11.2013 um 13:29 Uhr von Rapper
magic,
ehrlich gesagt, garnicht.
Wie Du schon geschrieben hast "private Mails". Grundsätzlich kann der AG per Arbeitsanweisung anweisen, dass alle MA ihre privaten Online Dinge nicht von Arbeit zu erledigen haben, egal ob Mail oder sonste was. Auch wenn die MA einen für die Arbeit notwendigen Internet Zugang haben.
Der AG kann aber seinerseits Außnahmen festlegen, was er hier wohl auch tut.
Man kann das wie ne "freiwillige Leistung" betrachten, die er einem bestimmten Personenkreis zubilligt (hier Vorstand und zweite Führungsebene).
Es liegt also in seiner freien Entscheidung.
Erstellt am 15.11.2013 um 15:01 Uhr von Charlys
Jeder sollte sich auch überlegen private Mails in der Firma via Arbeitsplatz PC zu lesen. Denn nicht nur die NSA liest ggf mit sondern auch der AG könnte es technisch ohne dass Mitarbeiter es merken. Klar wäre es nicht erlaubt.
Erstellt am 15.11.2013 um 15:28 Uhr von wischwasch
Hallo???
Der BR hat bekanntlich eine Mitbestimmung bei der Nutzung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind personenbeziehbare Daten (usw.) -§ 87 BetrVG -....
Da kann der Vorstand nicht einfach irgendwelche Regeln beschließen.
Der BR bestimmt mit wenn private Nutzung möglich ist, wer wie und wann darauf Zugriff hat.
Erstellt am 15.11.2013 um 16:00 Uhr von Oblatixx
§87 - interessant.
Wie kommst Du denn auf den bei der privaten Nutzung des betrieblichen Internetzugangs?
Kannst Du das näher erklären?
Erstellt am 15.11.2013 um 17:31 Uhr von ganther
wischwasch
du hast es nicht verstanden!!!!!
Erstellt am 15.11.2013 um 23:20 Uhr von seesee
Ich sehe auch ein MBR nach § 87. Wenn eine neue Software eingesetzt wird, hat der BR ein MBR. Und wenn GF die private Nutzung erlaubt, dann sehe ich den BR da auch mit im Boot, da ja bestimmte Regeln bzw. Rechte für Personenkreise vergeben werden. Diese Regeln sind m.E. mit dem BR zu vereinbaren.
Erstellt am 16.11.2013 um 14:18 Uhr von AlterHase
Rapper hat hier vollkommen recht.
Grundsätzlich ist ein AG in der Art, Umfang und Höhe jeder freiwillig gewährten Leistung frei.
Allerdings hat der AG ständig den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
Das bedeutet nun aber nicht, dass alle AN im Betrieb, einen Anspruch auf die gleiche Leistung in gleicher Höhe hätten.
Gleichbehandlung bedeutet hier nur, dass alle Vergleichbaren auch gleichbehandelt werden müssen.
Der AG darf aber keinesfalls die Gewährung oder den Ausschluss der Leistung willkürlich vornehmen.
Der AG kann je nach Art der Tätigkeit im Betrieb/Unternehmen, einzelne Gruppen, Abteilungen oder sonstig miteinander vergleichbare Tätigkeiten und Personengruppen mitbestimmungsfrei selbst bestimmen.
Solange er hier keine eigenen Verteilungsgrundsätze aufstellt und alle gleichrangig behandelt, bleibt ein BR außen vor.
Bei erlaubter E-Mail Nutzung handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Satz 1 o. 6, sondern um eine über die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften hinausgehende Arbeitsplatzgestaltung.
Diese gehört zu den freiwilligen Leistungen eines Betriebs/Unternehmens und kann mitbestimmungsfrei erfolgen.
@seesee
"Wenn eine neue Software eingesetzt wird, hat der BR ein MBR"
So generell wie Du es hier darstellst, ist es bestimmt nicht.
Das kommt immer noch auf die Art der Software und wofür sie bestimmt ist an.
Erstellt am 17.11.2013 um 00:48 Uhr von ganther
der Chef schaltet hier für einen Teil der MA eine Software AB! Wo bitte ist da das MBR? Ansonsten sie bei Alter Hase....