Erstellt am 13.11.2013 um 16:26 Uhr von Nubbel
hätte sich durch deine stimme das ergebnis der wahl verändert?
Erstellt am 13.11.2013 um 16:36 Uhr von Pjöööng
Woraus leitest Du die Verpflichtung des Wahlvorstandes ab, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer informieren zu müssen?
Erstellt am 13.11.2013 um 17:11 Uhr von Oblatixx
@Nubbl: Das ist vollkommen unerheblich.
Erstellt am 13.11.2013 um 17:54 Uhr von thomasi
(ArbG Berlin, Beschluss vom 03.11.2010, Az.: 18 BV 6592/10).
Fazit
Es gibt drei Gruppen von Briefwählern:
1. Der Wahlvorstand kann für Arbeitnehmer eines Betriebsteils Briefwahl beschließen, § 24 Abs. 3 Satz 1 WO. Dies muss im Wahlausschreiben ausdrücklich genannt werden.
2. Die zweite Gruppe der Briefwähler ist von „Amts wegen“ durch den Wahlvorstand zu bestimmen. Es handelt sich dabei um diejenigen Arbeitnehmer, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb sind (z. B. Außendienstmitarbeiter oder mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer, § 24 Abs. 2 WO).
3. Die dritte Gruppe Briefwähler muss sich selbst beim Wahlvorstand melden und die Briefwahl beantragen, weil sie im Zeitpunkt der Wahl aufgrund Abwesenheit vom Betrieb an der Wahl gehindert ist (z. B. kurzfristige Erkrankung, Urlaub oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses, § 24 Abs. 1 WO).
und
Auch im allgemeinen Wahlverfahren können Wähler, die am Wahltag wegen „Abwesenheit vom Betrieb“ ihre Stimme nicht persönlich im Wahllokal abgeben können, an der Briefwahl teilnehmen, wenn sie diese schriftlich oder mündlich beantragen, allerdings spätestens bis zum Wahltag (§ 24 Abs. 1 WO).
In beiden Wahlverfahren muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern die Briefwahlunterlagen sogar unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die wegen ihrer Tätigkeit nie oder nur selten im Betrieb anwesend sind (Außendienstler, Telearbeiter, Elternzeitler, Langzeitkranke etc., § 24 Abs. 2 WO*). Wer das aus Sicht des Wahlvorstandes ist, sollte bereits im Wahlausschreiben angegeben werden.
Darüber hinaus kann der Wahlvorstand beschließen, dass in einem weit entfernten Betriebsteil oder Kleinstbetrieb alle Arbeitnehmer an der Briefwahl teilnehmen (§ 24 Abs. 3 WO*).
Letztlich bleibt aber:
Wenn nur wenigen AN die Briefwahlunterlagen nicht zugesandt wurden und diese Stimmen das Ergebnis nicht beeinflusst hätte, wird eine Anfechtng abgewisen.
Erstellt am 13.11.2013 um 17:59 Uhr von Oblatixx
> Wenn nur wenigen AN die Briefwahlunterlagen nicht zugesandt wurden
> und diese Stimmen das Ergebnis nicht beeinflusst hätte, wird eine Anfechtng abgewisen.
In diesem Fall völlig unerheblich, da er keine Briefwahl beantragt hatte.
Erstellt am 13.11.2013 um 20:00 Uhr von Rattle
Hallo,
er schreibt er sei schon längere zeit krank, könnte also ein langzeitkranker sein.
und wenn aussendienst, telearbeiter u.s.w. auch nicht die wahlunterlagen zugesendet bekamen, ist das schon ein anfechtungsgrund.
MFG
Erstellt am 13.11.2013 um 20:34 Uhr von Kölner
Die einzig wahre Antwort: keine Wahlanfechtung möglich. Man hätte ich sich selbst drum kümmern müssen. Diese Einstellung, dass man zu informieren ist, wenn man dauerkrank ist, ist falsch.
Demnach: Nicht lamentieren, sondern mal überlegen, warum das Arbeitsleben an einem vorbeigezogen ist...
Erstellt am 13.11.2013 um 20:46 Uhr von blackjack
Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstandes (LAG Düsseldorf,2012,). Die Verpflichtung des Wahlvorstands zur unaufgeforderten Übermittlung von Briefwahlunterlagen zur Betriebsratswahl aus § 24 WO ist auf "Außenarbeiter" beschränkt, d.h. Außendienst, Telearbeit, Heimarbeit. Erfasst sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass ihr Arbeitsort regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte gelegen ist.
Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigten allein wegen der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis ruht und sie deshalb am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (z.B. Elternzeit,** Krankheit**), Briefwahlunterlagen zu übersenden (ArbG Berlin 2010, LAG München,2009).
Erstellt am 13.11.2013 um 22:16 Uhr von Nubbel
unerheblich, soso. was du nicht alles unbewiesen in den raum stellst.
Erstellt am 14.11.2013 um 09:49 Uhr von kratzbuerste
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§ 19 BetrVG
Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, >es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.<