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S
sashbe
Nov 2016 bearbeitet

Mein AG hat mich heut von meinem Posten als Schichtführer enthoben Und mich wieder an die Maschine gestellt! Als Grund gab er an ich wäre nicht mehr vertrauenswürdig. Da ich während meiner Pausenzeit Beitrittserklärungen für die IGM verteilt habe! Und mein AG behauptet ich hätte das während der Arbeitszeit getan. der weitere Hintergrund ist das ich einer von denen 3en bin die zur Vorstandswahl geladen haben. Was kann ich tun???darf das der AG einfach so?

2.13009

Community-Antworten (9)

A
AlterHase

08.11.2013 um 01:30 Uhr

Jaja, das ist leider ein leidliches Thema. Ich kann Dir hier nur ein DICKES Fell wünschen.

Obgleich es als Retourkutsche einzustufen- und eigentlich auch, als eine Behinderung der Wahl einzuordnen ist, so kann es letztlich und abschließend nur von einem Gericht beantwortet werden.

Aber auch die GW hat hier so einige Möglichkeiten. Gerade die IGM sollte hier entsprechende Erfahrungen haben. Ich würde jetzt versuchen, sie verstärkt mit einzubinden.

Aber so ganz Schutzlos bist Du hier eigentlich ja nicht.

Auch die drei Arbeitnehmer, die die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen haben nach § 15 Abs. 3a KSchG einen besonderen Kündigungsschutz. Die ordentliche Kündigung ist von Zeitpunkt der Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses also unzulässig. Wird kein Betriebsrat gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Antragstellung an drei Monate.

Der Schutz beschränkt sich aber nicht nur auf eine Kündigung. Die drei Initiatoren der Wahl unterliegen hier dem gleichen Schutz wie Wahlbewerber.

Näheres hierzu siehe hier: Der Schutz der Betriebsratswahl beginnt schon in Unternehmen, in denen noch keine Mitarbeitervertretung existiert. Engagieren sich in einem betriebsratslosen Betrieb die Mitarbeiter dafür, dass die Wahl durchgeführt wird, können sie nicht dafür abgemahnt werden, wenn sie die erforderlichen organisatorischen Tätigkeiten während ihrer Arbeitszeit erbringen. Vorbereitungstätigkeiten sind keine privaten Tätigkeiten, sondern dienen einem betrieblichen Zweck. Deshalb müssen sie auch nicht in den Pausen oder der arbeitsfreien Zeit erbracht werden. Auch wenn weder das BetrVG noch die WO zu dieser Problematik eine klare Aussage enthalten, schützt auch die zu einer ersten Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer in einem betriebsratslosen Betrieb der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dieses Prinzip ist schon in der Gründungsphase eines Betriebsrats anzuwenden. Quelle: ArbG Kiel, 16.09.2010 - 5 Ca 1030 d/10

Aber Vorsicht bei gewerkschaftlicher Werbung!

Hier einmal ein Auszug zur rechtlichen Sicht einer Gewerkschaftswerbung im Betrieb.

„Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkannt, daß die Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials während der Arbeitszeit für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft in diesem Fall nicht unerläßlich war, sondern daß der Kläger Gelegenheit hatte, seine Arbeitskollegen in ihrer arbeitsfreien Zeit anzusprechen. Mangels einer gesetzlichen Regelung der Werbe- und Informationstätigkeiten der Gewerkschaft im Betrieb kommt es allein darauf an, ob die Verteilung von Werbe- und Informationsmaterial durch betriebsangehörige Mitglieder an andere Betriebsangehörige während deren Arbeitszeit als unerläßlich für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Gewerkschaft angesehen werden muß.“

Weitere LAG haben dieses sogar auf den gesamten Machtbereich des Unternehmens ausgedehnt. D. h., dass dieses auch in Pausen gilt, wenn diese im Machtbereich des Untern. stattfinden.

Nachstehend noch etwas zur Koalitionsfreiheit:

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an der Abgrenzung durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Februar 1981 (AP Nr. 9 zu Art. 140 GG) festgehalten. Danach besagt die nur auf einen Kernbereich beschränkte verfassungsrechtliche Garantie einer koalitionsmäßigen Betätigung und damit einer Werbe- und Informationstätigkeit einer Gewerkschaft gleichzeitig, daß eine über diesen Kernbereich hinausgehende Betätigung nicht ebenfalls ihre rechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG finden könne und außerhalb dieses Kernbereiches einer gesetzlichen Regelung bedürfe, an der es insoweit fehlt.

Was sagt uns das jetzt?

Gerade in einem Wahlzeitraum sollte man die Finger von gewerkschaftlicher Werbung lassen. Hier könnte man sonst schnell Gefahr laufen, sich eine Abmahnung einzufangen.

Ansonsten, Kopf hoch und durch.

P
polybär

08.11.2013 um 10:23 Uhr

@sashbe, das er dir die Funktion entzieht und dir damit ein Geldlicher nachteil entsteht ist deinem BR schon klar ?.... Ist die Stelle bei euch nicht Auschschreibungspflichtig ? Und warum lasst ihr zu das DIESe harte massnahme greift ? Ich würde nicht mal im Ansatz zulassen das diese Gründe und dann auch noch ohne Beweis, eiem AN zum Verhängniss werden.

K
kratzbuerste

08.11.2013 um 10:38 Uhr

Da hilft nur eins. Den Rechtschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen und die Wahl weiter durchziehen.

P
polybär

08.11.2013 um 15:33 Uhr

@kratzbuerste, Beschwerde an BR 85 ? geht nicht?

S
sashbe

08.11.2013 um 15:38 Uhr

Das Problem ist eben das es bei uns bisher noch keinen BR gibt. Die Rechtsabteilung der IGM wird sich jetzt darum kümmern!auch gegen die aushängenden Listen gegen einen BR

R
Rattle

08.11.2013 um 15:47 Uhr

Hallo,

es kann auch ungemein helfen die rechtsstelle des zuständigen arbeitsgerichts aufzusuchen und eine einstweilige verfügung zu beantragen. nimm alle unterlagen mit und ein wenig zeit.

MFG

P
polybär

08.11.2013 um 16:11 Uhr

@Rattle, dafür müsste aberklar sein das die Schichtleitung eine Position ist und nicht nur etwas was jeder AN im Rahmen seiner Tätigkeit machen darf. Ohne BR ist da nur wenig zu Bewegen. Es zeigt NUR wie WICHTIG dort ein BR ist !

R
Rattle

08.11.2013 um 16:42 Uhr

Hallo,

ja gut, es kommt darauf an was im arbeitsvertrag oder nachträglichen schriftlichen vereinbarungen drin steht und wie lange er die Position inne hatte. deswegen ja die unterlagen.

im rahmen des direktionsrecht darf der arbeitgeber natürlich einen arbeitnehmer ne gewisse zeit umbesetzen.

MFG

P
polybär

08.11.2013 um 18:30 Uhr

@Rattle, ohne einen Vernüftigen BR kann der AG noch ganz andre Sachen/Dinge machen. Wer geht schon zum Richter.... wegen sowas . 80 % Der Arbeitnehmer die zu Unrecht Saktionen erhalten bis hin zur Kündigung gehen nie zum Richter oder Anwalt.

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