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Berliner Bildungsurlaubsgesetz: 10 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Jahren: Welche Jahre?

B
BRinBlin
Nov 2016 bearbeitet

Ein Frage an die, die mit dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) vertraut sind:

Der Anspruch besteht aus 10 Tagen innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Jahren.

Nach einem LAG Urteil hat jemand, der z.B. im Okt.06 angefangen hat (6 Monate Wartezeit im BiUrlG) vom Apr.07 bis Dez.08 Anspruch irgendwann seine 10 Tage BiUrl zu nehmen. Von Jan.09 bis Dez.10 kann sie wieder irgendwie 10 Tage unterbringen. Und so weiter. Sie könnte z.B. im Nov.08 zehn Tage nehmen und im Feb.09 nochmal 10 Tage nehmen (der nächste BiUrl geht dann natürlich erst in 2011).

Unser Arbeitgeber sieht das aber anders, vermutlich weil er den §5 ([...]Der Anspruch gemäß [...] kann [...]unter Anrechnung des Bildungsurlaubsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden) missversteht. §5 meint meiner Meinung nach, dass ich auch mehr als 10 Tage zusammenkratzen kann (siehe Plural: zukünftiger Jahre), wenn der AG zustimmt. Es geht hier meiner Meinung nach nicht um die Zusammenfassung von 2x5 Tagen zu einem 10 Tages Zeitraum. Die Wendung „5 Tage pro Jahr“ kommt im BiUrl gar nicht vor!

Unser AG meint, dass bei Verwendung von mehr als 5 Tagen immer nur das zukünftige Jahr Berücksichtigung findet. Also wenn im oben genannten Bsp. kein BiUrl in 2007 genommen wurde, dann können in 2008 nur 10 Tage genommen werden mit Vorgriff auf das Jahr 2009. Für 2009 gäbe es dann keinen Anspruch, sondern erst wieder ab 2010. Normalerweise ist das selten ein Problem, da nur 1-2% der Angestellten überhaupt BiUrl nehmen.

Wer kann zu der Definition der zwei aufeinanderfolgenden Jahre etwas beisteuern?

Hier noch das Aktenzeichen des LAG Urteils: 21.05.2010 - 13 Sa 238/10: 08 und der folgende Auszug: („[…]beginnt […]der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 BiUrlG sechs Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses für dieses und das darauf folgende Kalenderjahr[…])

Viele Grüße!

5.33307

Community-Antworten (7)

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rkoch

14.12.2011 um 17:24 Uhr

Schau doch einfach mal auf diese Seite.

http://www.berlin.de/sen/arbeit/bildungsurlaub/

Da findest Du eine Broschüre in der es heißt:

Der Bildungsurlaub sollte jeweils für festgelegte Zweijahreszeiträume berechnet werden. Der Beginn eines solchen Zeitraums ist das Eintrittsjahr, wenn der Arbeitnehmer im 1. Halbjahr seine Arbeit aufnimmt, ansonsten das Jahr, das dem der Arbeitsaufnahme folgt. Im Übrigen ist für die Festlegung des Beginns eines Zweijahreszeitraumes jeweils das Jahr der tatsächlichen Inanspruchnahme von Bildungsurlaub maßgebend.

Satz 2 sagt relativ klar, wann dieser Zeitraum beginnt und endet. Beachte: Die Anspruchsgrundlage ist das 6-monatige bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wie auch im BUrlG wird bereits ab dem ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses dieser Anspruch erworben, wenn das Arbeitsverhältnis auf mindestens diese 6 Monate abgeschlossen ist! So ist auch dieser Satz zu lesen:

Besteht in einem Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis für mindestens 6 Monate (beginnt also im ersten Halbjahr), so beginnt der Zeitraum am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und endet am 31.12. im darauf folgenden Kalenderjahr. Dann beginnt am 1.1. des Folgejahres der nächste 2-Jahreszeitraum. Bsp: Unbefristetes AV beginnt am 01.03.2009: Beginn 01.03.2009, Ende 31.12.2010, Beginn 01.01.2011, Ende 31.12.2012, usw.

Besteht das Arbeitsverhältnis für mindestens 6 Monate, beginnt aber erst im zweiten Halbjahr, so wird die Anspruchsvoraussetzung erst im darauf folgenden Jahr erfüllt, der Anspruchszeitraum beginnt also am 01.01. dieses Jahres und endet am 31.12. des wiederum darauf folgenden Jahres. Bsp: Unbefristetes AV beginnt am 01.09.2009: Beginn 01.01.2010, Ende 31.12.2011, Beginn 01.01.2012, Ende 31.12.2013, usw.

Satz 3 stellt eine Ausnahmeregelung dar falls ein AN Bi-Urlaub im fraglichen Zeitraum gar nicht genommen hat. In diesem Fall beginnt der Zeitraum mit der ersten Inanspruchnahme neu. Bsp: Unbefristetes AV beginnt am 01.03.2005, aber Inanspruchnahme erst irgendwann 2008: Beginn 01.01.2008, Ende 31.12.2009, usw. Nimmt er erst dann wieder Bildungsurlaub 2013 (also 2010/11 nicht) beginnt der Zeitraum am 01.01.2013, Ende 31.12.2014.

Wäre der bisherige Zeitraum 2005/2006 gewesen, so wäre der Folgezeitraum 2007/2008. Ein Bi-Urlaub in 2008 wäre demnach dem Zeitraum 2007/2008 zuzurechnen. Satz 3 kommt IMHO erst zum Tragen, wenn für diesen Zeitraum kein Anspruch geltend gemacht würde. Erst wenn auch 2009 kein Anspruch geltend gemacht worden wäre, würde eine Inanspruchnahme in 2010 einen Anspruch für 2010/2011 auslösen. Das ist die gängige Auslegung von "Im übrigen", d.h. wenn erste Definition nicht mehr zutrifft weil nicht anwendbar.

So weit meine Interpretation.

BTW: Im Zweifelsfalle: An der rechten Seite unten auf der Webseite sind die Telefonnummern, bzw. die eMail-Adresse. Wenn DIE dir nicht weiterhelfen können, dann keiner.

B
BRinBlin

14.12.2011 um 18:53 Uhr

Hallo rkoch, vielen Dank für die sehr schnelle, ausführliche und zielführende Antwort!

Zwei Unklarheiten haben sich jetzt für mich ergeben weswegen ich mir eine Rückfrage erlaube:

AN nimmt BiUrl in erstmals in 2007. Weitere Tage in 2008 folgen (insgesamt in 2007/2008 10 Tage). In 2009 enthält sich der AN jeglichen Bildungsurlaubs.

Kann der AN nun in 2010 10 Tage beantragen für den Zeitraum 2009/2010 ? Oder sind die 10 Tage in 2010 dem Zeitraum 2010/2011 zuzuschlagen?

(Hätte die Konsequenz, dass der AN im ersten Fall auch in 2011 noch 10 Tage (für den Zeitraum 2011/2012) geltend machen könnte. Falls die zweite Auslegung richtig ist, könnte der AN erst in 2012 wieder die 10 Tage in Anspruch nehmen.)

Du schreibst: „Die Anspruchsgrundlage ist das 6-monatige Bestehen eines Arbeitsverhältnisses“ und auch das BiUrlG sagt (§ 3 Wartezeit): „Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses.“

Aber einen Satz später schreibst du: „Wie auch im BUrlG wird bereits ab dem ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses dieser Anspruch erworben, wenn das Arbeitsverhältnis auf mindestens diese 6 Monate abgeschlossen ist“

Das erscheint mir widersprüchlich. Kannst du noch genauer erklären was du damit meinst?

Viele Grüße!

R
rkoch

15.12.2011 um 09:59 Uhr

Kann der AN nun in 2010 10 Tage beantragen für den Zeitraum 2009/2010 ?

Ich würde es genau so verstehen.

Oder sind die 10 Tage in 2010 dem Zeitraum 2010/2011 zuzuschlagen?

Diese Variante wäre nach Satz 3 denkbar, aber es widerspricht im Grunde der "normalen" Abfolge der Zweijahreszeiträume, da das G nichts davon sagt, das man im ersten Jahr des Zeitraums BiUrlaub zwingend nehmen muß....

Aber zur Sicherheit am besten unter der angegebenen Nr. anrufen, die helfen mit Sicherheit auch bei der Abklärung mit dem AG....

Das erscheint mir widersprüchlich. Kannst du noch genauer erklären was du damit meinst?

Ich wollte damit sagen: Beide Gesetze sind in diesem Detail fast wortgleich (wie auch das LAG feststellt) und damit gilt auch für die für das BUrlG geltende Auslegung für das BiUrlG. D.h. obwohl vom Wortlaut her der Anspruch erst "nach" den 6 Monaten entsteht, gilt, das so bald diese "Wartezeit" als erfüllt angesehen werden kann (also so bald das Faktum feststeht das der AN diese nach aller Wahrscheinlichkeit erfüllen wird, d.h. die vereinbarte Vertragsdauer mindestens diese 6 Monate umfasst) der Anspruch entsteht. Bsp: Wird ein UNBEFRISTETER Vertrag geschlossen, dann steht vom ersten Tag an fest das die Wartezeit erfüllt sein wird (und auch in welchem Kalenderjahr diese Wartezeit rum ist), also beginnt der Anspruch entweder am ersten Tag des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wenn die 6 Monate bereits in dem Kalenderjahr in dem das Arbeitsverhältnis beginnt erfüllt werden, anderfalls am 1.1. des Folgejahres.

Nach dem BUrlG wird diese Auslegung so begründet: Bsp: ein AN beginnt am 30.06. sein unbefristetes AV. Nach der wörtlichen Auslegung hätte er trotzdem er definitiv mehr als 6 Monate arbeiten wird bis zum 30.12. nur einen anteiligen Urlaubsanspruch von 50% (=10 bzw. 12 Tage nach BUrlG). Am 31.12. (nach der Wartezeit) würde er "plötzlich" die restlichen 50% (also erneut 10 bzw. 12 Tage Urlaub) dazu bekommen, die er dann aber gar nicht mehr nehmen kann da das Kalenderjahr ja nur noch genau einen Arbeitstag hat (den 31.12.). Das würde diese Wartezeit ad absurdum führen, also kann diese nur so verstanden werden, das der volle Anspruch dann entsteht so bald feststeht das die Wartezeit erfüllt wird. Im schlimmsten anzunehmenden Fall (Verlängerung eines auf 6 Monate befristeten Vertrages am 30.12.) tritt zwar dann immer noch diese paradoxe Situation ein, das ist dann aber ein Ausnahmetatbestand, kein Regelzustand....

Alles klar?

N
nicoline

15.12.2011 um 10:19 Uhr

Hallo, ich komme aus einem anderen Bundesland und ich weiß, dass es unterschiedliche Gesetze zum Thema Bildungsurlaub gibt, aber ich möchte gerne mal einstellen, wie es in SH läuft

Was bedeutet „Verblockung“?

„Verblockung“ kommt in Betracht, wenn Sie eine längere als einwöchige Veranstaltung der Bildungsfreistellung besuchen wollen. Es besteht die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Kalenderjahres zu verbinden, soweit es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist. Sie können nur wirksam „verblocken“, wenn Sie Ihren Freistellungsanspruch im laufenden Jahr nicht verbrauchen und noch vor Ablauf des 31.12. bei Ihrem Arbeitgeber die Übertragung des Freistellungsanspruches auf das folgende Jahr anmelden. Ist dies versäumt worden, entfällt Ihr Anspruch aus dem Vorjahr. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit, eine längere als einwöchige Weiterbildungsveranstaltung im Rahmen der Bildungsfreistellung zu besuchen, wenn Ihr Arbeitgeber dem Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche zustimmt.

B
BRinBlin

15.12.2011 um 10:23 Uhr

Hallo Nicoline, bitte diese Frage unter einer anderen Unterschrift neu einstellen, da dieser Beitrag hier ganz konkret auf das BERLINER Bildungsgesetz meint. Falls dann eine andere Kollegin was zu SH sucht, findet sie/er es dann nicht. Schöne Grüße aus Berlin!

N
nicoline

15.12.2011 um 10:26 Uhr

Hallo BRinBlin. bitte diese Frage unter einer anderen Unterschrift neu einstellen Nö, ich wollte nur einen Denkanstoß liefern und kein neues Thema aufmachen.

R
rkoch

15.12.2011 um 10:35 Uhr

@nicoline

Ich weiß das Du keine Frage stellen wolltest sondern diese Verblockung als Lösungsansatz hervorheben wolltest..

BTW: Ich bin auch kein Berliner, insofern bin ich auch keiner der "mit dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) vertraut" ist. Ich gebe hier auch "nur" gängige Interpretationen von Gesetzen weiter....

Die Sache mit dem Verblocken ist es ja, was BRinBLin mit dem §5 zitiert und auf das sich sein AG beruft - im übrigen vollkommen falsch, da das was er argumentiert nur eine Ausprägung der Variante ist das der Zweijahreszeitraum möglicherweise neu begonnen hat. Insofern hilft das für die Frage IMHO nicht weiter... Gesetzt der AG hätte Recht mit seiner Annahme eines Neubeginns des Zeitraums und der AN würde entsprechend innerhalb dieses Zeitraums mehr als 10 Tage beanspruchen wollen, so wäre das Verblocken zwar eine Lösung, aber eine bei der es eine Vereinbarung mit dem AG braucht..... Ob der Mitspielt? Am Ende geht es aber um die Frage ob der AN mit seinem Wunsch nach 10 Tagen BiUrl seinen Anspruch auf das vergangene Jahr stützen kann oder ob dieser Anspruch verfallen ist. Macht am Ende einen nicht ganz unerheblichen Unterschied von 5 Tagen die ihm während seines Arbeitslebens (mehr) zustehen würden.

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