Ich bin ja im Grundsatz voll deiner Meinung.
Aber ich kann solange überlegen, wie ich will. Ich komme immer zum gleichen Ergebnis.
Wie gesagt, das ist mein Ergebnis. D. h. jetzt nicht, dass es in Stein gemeißelt ist und daher generell so zu sein hat.
Es gibt aber durchaus Momente, wo ein BRV vor der Situation steht, erst recht dann, wenn er den betroffenen nicht erreicht, eine Entscheidung zu treffen will er nicht Gefahr laufen gegen ev. bestehende Ladungsfristen zu verstoßen.
Vor dieser Entscheidung hat doch bestimmt schon jeder langjährige BRV einmal gestanden.
Natürlich kann ich es mir hier jetzt einfach machen und einfach davon ausgehen, dass ein verhindertes BRM dem BRV die Gründe der Verhinderung ja unverzüglich mitteilen muss. Ich als BRV dann prüfe, ob eine objektive Verhinderung vorliegt. Komme ich dann zu dem Ergebnis, dass eine objektive Verhinderung vorliegt, habe ich das entsprechende Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden. Unterlasse ich dies, ist ein Beschluss des Betriebsrats gegebenenfalls unheilbar nichtig.
So weit, so gut.
Wenn sich ein BRM für verhindert erklärt, ist die Sache ja einfach. Was aber ist, wenn er dieses nicht tut? Wer entscheidet jetzt darüber, ob ein Verhinderungsgrund vorliegt oder nicht? Im zweifel für den Angeklagten dürfte hier ja analog nicht anwendbar sein. Die eindeutigen Regeln dürften ja auch bereits ausgeschöpft sein.
Hiervon abhängig ist jetzt natürlich, ob ein Ersatzmitglied geladen werden muss oder nicht.
Kann ich jetzt als BRV einfach davon ausgehen, dass kein Verhinderungsgrund vorlag und er dann unentschuldigt fehlt, oder hätte ich erkennen müssen, um dann natürlich ein Ersatzmitglied zu laden, das es ihm objektiv kaum möglich war, rechtzeitig zur Sitzung zu kommen?
Ganz so einfach, wie es vielleicht im ersten Moment erscheinen mag, ist es meiner Meinung nach doch nicht.