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leitender Angestellter im Betriebsrat

W
Wissensdurstig
Nov 2016 bearbeitet

Im Betriebsrat ist ein "leitender Angestellter" gewählt worden. Kann dieser Betriebsrat seines Amtes enthoben und eine neue Betriebsratswahl angesetzt werden?

2.397014

Community-Antworten (14)

K
Kölner

01.11.2013 um 14:14 Uhr

...vermutungsmodus an: Bestimmt ist es kein Ltd. Angestellter. ...vermutungsmodus aus.

W
Wissensdurstig

01.11.2013 um 14:28 Uhr

Es gibt Kriterien die einen leitenden Angestellten festlegen. Es treffen einige zu! Wie würde die Vorgehensweise sein, wenn es so ist?

K
Kölner

01.11.2013 um 14:31 Uhr

Boah. Kannst du mal mit den 'Kriterien' um die Ecke kommen? - ich streiche den vermutungsmodus.

W
Wissensdurstig

01.11.2013 um 14:38 Uhr

Seine Stellung im Betrieb, Mitglied der Betriebsleitung, seine Aufgaben: Abteilungsleiter in vielen Bereichen, sein Gehalt in dreifacher Höhe des Regelsatzes!

C
Charlys

01.11.2013 um 15:11 Uhr

Wenn er leitender ist, ist seine Wahl nicht gültig. Wird also behandelt wie nicht gewählt. Wir ein gewähltes BRM im Laufe der Wahlperiode leitender Ang, so scheidet er ganz einfach mit diesem Tag aus dem BR aus. Also das Mandat endet, nicht aber seine Verschwiegenheitspflicht aus Mandatswissen.

K
Kölner

01.11.2013 um 15:23 Uhr

Hat er Prokura? Deine Angaben reichen nicht um ihn zum leitenden Angestellten zu machen.

B
BRMtgl

01.11.2013 um 15:55 Uhr

Kann er selbsständig AN einstellen oder entassen? AT bedeutet nicht leitender Ang.

G
gironimo

01.11.2013 um 16:44 Uhr

Fragt doch mal den Wahlvorstand, wie er damals geprüft hat und warum er zu dem Schluss kam, es handele sich nicht um einen leitenden Angestellten.

Die von Dir genannten Punkte reichen noch nicht aus, um sicher sagen zu können, es sei ein leitender im Sinne des § 5 BetrVG.

Im Zweifel kann man diesen Punkt aber gerichtlich klären lassen.

Ich würde den Betroffenen selbst einmal fragen, ob er sich als leitender Angestellter sieht und ihn ebenfalls fragen, ob er nicht in einem Interessenkonflikt steht.

H
Hartmut

01.11.2013 um 23:05 Uhr

Offenbar hat niemand Zeit oder Lust, deine Frage zu beantworten, Wissensdurstig. Ich auch nicht. Tschüs!

:) Nein, war ein Scherz. Also. Nehmen wir an, es ist tatsächlich ein leitender Angestellter i.S.d. §5 BetrVG gewählt worden. Und euer Wahlvorstand hat nichts gemerkt.

Das wäre dann meiner Meinung nach ein ganz erheblicher Makel, der der Wahl anhaftet. So erheblich, dass diese Wahl nicht "nur" anfechtbar bzw. ungültig wäre, sondern sogar NICHTIG. Sie hat nie stattgefunden. Der Betriebsrat muss seines Amtes nicht enthoben werden, denn er hat keines. Er existiert nicht.

Ob eine "Ersatz" Wahl noch stattfinden kann, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Fristen noch gewahrt werden können. Das kann ich nicht beurteilen.

K
Kölner

01.11.2013 um 23:13 Uhr

Hoffentlich handelt/glaubt niemand nach den wirren Aussagen und falschen Statements des TE Hartmut.

WAF, wie wäre es mit einer Inhaltskontrolle?

A
AlterHase

02.11.2013 um 16:48 Uhr

@Wissensdurstig und @Hartmut

Nach Paragraf 19 Abs. 2 BetrVG muss eine Betriebsratswahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Erfolgt keine Anfechtung, bleibt der Betriebsrat im Amt. Aber selbst in den Fällen, in denen eine Anfechtung vorgenommen wird und erfolgreich ist, hat sie Rechtswirkung erst ab der Rechtskraft der Entscheidung, und damit für die Zukunft. Alle bis dahin vorgenommenen Handlungen des Betriebsrats, einschließlich des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen, bleiben wirksam.

Entscheidend anders ist es bei der Nichtigkeit. Sie kann jederzeit von jedem geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Eine Frist für die Geltendmachung der Nichtigkeit besteht nicht. Vor allem aber: Die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat rückwirkende Rechtskraft. Ein Betriebsrat hat von Anfang an nicht bestanden.

Für die Geltendmachung der Nichtigkeit ist noch nicht einmal ein besonderes Verfahren notwendig. Über die Nichtigkeit kann auch als Vorfrage entschieden werden.

Dazu folgendes Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt Monate nach der Betriebsratswahl einem Arbeitnehmer, ohne das Verfahren nach Paragraf 102 BetrVG durchzuführen. Der gekündigte Arbeitnehmer will mit einer gerichtlichen Feststellungsklage die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. In diesem Verfahren beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass ein Anhörungsverfahren nach Paragraf 102 BetrVG nicht erforderlich war. Die Betriebsratswahl sei nichtig gewesen. Wird über diese Vorfrage rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden, hat von Anfang an ein Betriebsrat nicht bestanden. Das Anhörungsverfahren nach Paragraf 102 BetrVG brauchte nicht zu erfolgen.

Allerdings ist die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. (Allgemeiner Tenor des BAG)

Fehler eines Wahlvorstands, hierzu gehört natürlich auch eine falsche Einstufung nach §5 BetrVG, können zwar zu einer Anfechtung, keinesfalls aber zur Nichtigkeit einer Wahl führen. Hier war lediglich ein Vorgang fehlerhaft, dieser hatte aber keine Auswirkung auf die gesetzliche Vorgabe zur Gesamtstruktur einer Wahl.

Weder kann ein BR deswegen seines Amtes enthoben, noch ein BR deswegen neu gewählt werden. Dieser Fehler, sollte es denn einer sein, kann durch einen BR auch noch nachträglich behoben werden.

H
Hartmut

03.11.2013 um 22:43 Uhr

Da siehst du's, Wissensdurstig. Zuerst stellst du eine Frage, und erhälst keine Antwort, sondern jede Menge Belehrungen darüber, dass du die Frage falsch gestellt hast.

Dann nehme ich mir die Zeit für eine Antwort. Bei ganz erheblichem Makel der Wahl ist diese nichtig, Punkt. Daraufhin gibt es wieder keine vernünftige Reaktion, sondern jede Menge Belehrungen darüber, dass die Antwort falsch war.

Tja, so ist er, dieser Kindergarten hier. Ich hoffe, du hast trotzdem genug Informationen erhalten.

K
Kölner

04.11.2013 um 10:08 Uhr

Lieber Hartmut,

es ehrt Dich sehr, dass Du trotz der zahlreichen Verunglimpfungen, nicht aufgibst und Fragen in diesem Forum beantworten willst.
Man merkt Dir Dein Bemühen stets an, wenn eine Frage gestellt wird, die Du nicht auf Anhieb verstehst. Du zeigst immer wieder die Charaktermerkmale eines Stehaufmännchens, dass sich niemals von seinem Weg abbringen lässt - egal wie falsch dieser Weg ein ums andere Mal ist. Das ist wahrlich nicht als irreversible Renitenz zu bezeichnen, sondern rührt bestimmt von einem ausgeprägten Willen und einer einseitigen Willensbildung her. Das ist eine famose Leistung, Chapeau.

Was Du aber bitte jetzt nicht tun solltest ist, andere in Deinen kleinen Hirnkosmos einbinden zu wollen, indem Du diese TE als TE in Deinem 'Kindergarten' bezeichnest. Dieser klitzekleine Kosmos gehört nämlich Dir, Dir ganz alleine. Es versteht sich von selbst, dass Dir niemand die Machete leihen darf, um Dir die Befreiung Deines geistigen Dickicht zu gewähren. Nein, das wäre nicht fair. Mache es gut, Hartmut. Du bist ein starker, ein großartiger Mensch. Nichts wird Dir zu viel, nicht einmal das Nachdenken, dass Du immer wieder gerne versuchst.

W
waf-admin

04.11.2013 um 10:57 Uhr

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