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Darf ein Ersatzmitglied zur GBR-Sitzung fahren?

S
Stella
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin ein einer BR und kann Krankheitsbedingt diesmal nicht zur GBR- Sitzung fahren. Die GBR-Vorsitzende sagt ich soll einen Beschluss zur Sendung des Ersatzmitgliedes machen, ich dagegen glaube zu wissen, das nur inerhalb eines BR's ein Ersatz dafür zur GBR- Sitzung fahren darf und ein Ersatzmitglied nicht daran teilnehmen darf. Was ist denn nun richtig??

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

3.50807

Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

01.11.2013 um 01:01 Uhr

Ein Ersatzmitglied welches für ein verhindertes BRM nachgerückt ist, ist BRM mit allen Rechten und Pflichten und darf daher auch zu GBR-Sitzungen entsendet werden.

V
Valdi

01.11.2013 um 01:52 Uhr

Stella, auch ich bin der Meinung das ein Ersatzmitglied laut $ 47 Abs.2 BetrVg nicht in den GBR Endsendet werden darf. Im Fitting steht ausdruecklich: das kein Ersatzmitglied, solange sie noch nicht nachgerueckt sind, in den GBR entsendet werden darf. Schade in deinem Fall, doch die Rechtslage ist Eindeutig.

N
nicoline

01.11.2013 um 08:15 Uhr

Was ist denn nun richtig?? siehe Pjöööng

das kein Ersatzmitglied, solange sie noch nicht nachgerueckt sind Ja genau! Die Rechtslage ist in diesem Fall dann sehr eindeutig, denn, das Ersatzmitglied ist wegen Krankheit nachgerückt und hat somit alle Rechte und Pflichten, wie Pjöööng schon schrieb.

G
gironimo

01.11.2013 um 10:15 Uhr

Natürlich hat ein nachgerücktes Ersatzmitglied, das nachgerückt ist auch alle Rechte eines normalen BR-Mitglieds. Es kann also in dieser Zeit auch als Ersatzmitglied für den GBR entsendet werden. Das nachgerückte Ersatzmitglied übernimmt nur nicht automatisch die Funktionen des fehlenden Mitglieds.

Allerdings sollte der BR praktischer Weise ohnehin Ersatzmitglieder aus seinem Kreise für den GBR benennen. Dann braucht man nicht erst beschließen, wenn es so weit ist, dass ein Ersatzmitglied gebraucht wird.

C
Charlys

01.11.2013 um 10:58 Uhr

Leute, hier handelt es sich um einen EINER (1) BR. Da ist also das 1 EBRM nicht aktiv. Kann also erst entsendet werden, wenn nachgerückt. Es kann vorher auch nicht per Beschluss als EGBRM benannt werden. Denn dieses geht nur mit dem Nachrücken.

S
seesee

01.11.2013 um 16:57 Uhr

Ich verstehe die Problematik nicht... BRV ist wegen Krankheit verhindert, EBRM rückt AUTOMATISCH nach - und fährt zur GBR-Sitzung... Ende. ... Wo ist das Problem? Ist das bei einem 1er BR denn anders?

A
AlterHase

02.11.2013 um 18:20 Uhr

1a. Ein BR bestimmt grundsätzlich allein, wer von ihm in den GBR entsandt wird.

1b. Lediglich die Anzahl, wenn sie 40 Personen übersteigt, kann per BV und/oder per Einigungsstelle geregelt werden. Aber auch nur dann, wenn hierzu keine tarifliche Regelung vorliegt.

  1. Ein mehrköpfiger BR kann als Ersatzmitglied/er auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 u. 4 BetrVG, nur Teilnehmer aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder bestimmen. Ersatzmitglieder zum BR sind hier Außen vor.

  2. Bei einem Einer-BR ergibt sich allerdings eine Besonderheit. Da ein Ersatzmitglied zum BR bei einer Verhinderung des ordentlichen, in dessen Rechte und Pflichten eintritt, und somit dann den BR darstellt, kann es gemäß dem Grundsatz nach Punkt 1, nun selbst bestimmen an der GBR-Sitzung teilzunehmen.

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