Ex Leiharbeiter in BR wählen
Hallo,
ich habe einen Kollegen der sich für den BR aufstellen will. Zum Zeitpunkt der Wahl ist er noch keine 6 Monate direkt im Betrieb angestellt, also eigentlich noch nicht wählbar. Vorher war er jedoch als zeitarbeitnehmer bei uns eingesetzt. Jetzt meine Frage:
Zählt die Zeit als Leiharbeiter bei der 6 Monatsfrist mit oder nicht? Bin für eure Antworten Dankbar
Community-Antworten (4)
30.10.2013 um 22:18 Uhr
Leiharbeiter haben ja auch das aktive Wahlrecht, daher zählt diese Zeit bei der Berechnung der 6 Monate mit. Weiter werden die Leiharbeiter bei der entsprechenden Zahl zur Ermittlung der Größe des BR mit.
30.10.2013 um 23:42 Uhr
"Leiharbeiter haben ja auch das aktive Wahlrecht, daher zählt diese Zeit bei der Berechnung der 6 Monate mit. Weiter werden die Leiharbeiter bei der entsprechenden Zahl zur Ermittlung der Größe des BR mit."
Ich lasse mich gern belehren, aber für diese These solltet du mindestens einen Präzedenzfall zitieren können. In der Wahlordnung ist die Wahlberechtigung für Leiharbeiter in § 7 ausdrücklich genannt und die Wählbarkeit in § 8 für ehemalige Leiharbeiter nicht. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das einfach vergessen wurde. Ich denke daher nicht, dass der Kollege gewählt werden darf.
Edit: Kurze Recherche ergab, dass die Betriebsangehörigkeit von Leiharbeitnehmern dem entsendenden Betrieb zugerechnet wird. (§ 14 Abs. 1 AÜG). § 8 fordert allerdings Betriebsangehörigkeit von 6 Monaten. Also nochmal nein.
31.10.2013 um 05:50 Uhr
Die Zeit als LAK zählt mit zu den 6 Monaten dazu, wenn sie unmittelbar anschließt. Ich hatte vor kurzem die selbe Frage gestellt, und dort auch ein Link zum Urteil des BAG bekommen.
31.10.2013 um 10:24 Uhr
Edit: Danke, habs gefunden. Lag falsch.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16390
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