Erstellt am 30.10.2013 um 14:28 Uhr von Charlys
Als Vorsitzender sollte man wenn möglich schon auf solches Rücksicht nehmen wenn möglich. Auchbwegen des Grundsatzes, dass Mandatsarbeit während der Regelarbeitszeit stattfinden soll. Sonst gibt es aber auch für solche Fälle den § 37 BetrVG, also Freizeitausgleich ....... Könnte einem BRV bekannt sein.
Erstellt am 31.10.2013 um 09:34 Uhr von gironimo
Also auch ich meine, die Sitzungen sollten so gelegt werden, dass alle ohne große Umstände daran teilnehmen können. Selbst wenn die Teilzeitkraft in ihrer Freizeit zur Sitzung käme und dies als Arbeitszeit gewertet werden kann, wäre es schlichthin unzumutbar. Aus meiner Sicht also: Legt den Sitzungszeitpunkt früher.
Zu 2. Wenn der 1. Nachrücker tatsächlich verhindert ist (echter Hinderungsgrund), muss der 2. Nachrücker geladen werden. Hat der 1. Nachrücker nur "zu viel zu tun", dann nicht. Dann fehlt ggf. jemand in der Sitzung.
Erstellt am 31.10.2013 um 17:51 Uhr von polybär
@ChrisH,
Die Betriebsratssitzungen sollen so gelegt werden, dass die dadurch verursachten Kosten zwar so gering wie möglich sind, aber ohne dass dies zulasten einer effektiven Betriebsratsarbeit geht (siehe "Sitzungsplanung") - Beispiel:
Ein Arbeitgeber kann erwarten, dass der Betriebsrat seinen regelmäßigen Sitzungstermin nicht ausgerechnet auf den Vormittag eines Wochentags legt, an dem üblicherweise immer Hochbetrieb herrscht. Er kann aber nicht verlangen, dass der Betriebsrat grundsätzlich auf die Möglichkeit verzichtet, seine Sitzung an den Anfang der Arbeitszeit zu legen (wenn alle Betriebsratsmitglieder noch fit genug sind, um aktiv und konstruktiv an der Sitzung teilnehmen zu können).
> zeitliche Lage der Betriebsratssitzungen entscheidet im Prinzip der Betriebsratsvorsitzende selbstständig (§ 29 BetrVG), allerdings kann und sollte der Betriebsrat in einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festlegen, wann und wie oft !!!!
Aber denke daran > Betriebsratssitzungen finden prinzpiell während der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder statt!!!!!!
Da scheint dann wohl die Mehrheit zu entscheiden !!!!!!
Wegen dem Laden .
Es gibt NUR diese Verhinderungsgründe die dier Erlauben ein Nachrückerzuladen.
Und wegen unwissen, auch ein BRV fängt klein an ... wir Lernen alle und du musst nicht alles wissen, es Reicht wenn du weist wo es steht. Gibt fälle die kommen einmal im Arbeitsleben vor und nie wieder ODER gar nicht :-)
Wichtiger ist sich selber Treu zu bleiben !!!