W.A.F. LogoSeminare

Passives Wahlrecht (Arbeitnehmer ist am Wahltag keine 6 Monate im Betrieb)

H
Heide
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben die BR Wahl in Vorbereitung und ein Mitarbeiter der seit 16.09.2013 dem Betrieb angehört möchte sich für die Wahl aufstellen lassen. Wahlversammlung ist am 31.01.2014, also ist er noch keine 6 Monate im Betrieb.

Hat er eine Möglichkeit sich wählen zu lassen? Er erzählte mir etwas von einem "heilbaren Mangel" (Was ist das?????) im März hätte er seine 6 Monate? (habe es schon gelesen §13 Abs. 1 ) Danke.

2.121013

Community-Antworten (13)

G
gironimo

30.10.2013 um 12:14 Uhr

Ein heilbarer Mangel ist ein Fehler bei dem gesamten Wahlverfahren, der - ist er erst einmal erkannt - vom Wahlvorstand durch eine Korrektur behoben werden kann, ohne das die gesamte Wahl den Bach herunter geht.

Welchen Mangel der Kollege hier erkennt, sollte er schon genauer sagen.

K
Kölner

30.10.2013 um 12:43 Uhr

Ne, gironimo, das war nicht gemeint Er will gewählt werden und falls es zu ner Klage käme würde der klagegrund bei der Wahl nicht nehr bestehen.

F
Fußballspieler

30.10.2013 um 12:55 Uhr

Hallo Heide, ließ dir einmal den § 13 im BetrVG durch, dann hast du die Antwort zum Wahlzeitpunkt.

C
Charlys

30.10.2013 um 13:16 Uhr

Wenn er am Tag der Wahl die 6 Monate nicht voll hst, darf er weder wählen noch gewählt werden. Sollte er also doch gewählt worden sein, warves unheilbar falsch. Er hat dann also KEIN Mandat.

K
Kölner

30.10.2013 um 14:24 Uhr

Charlys Das ist falsch, was du schreibst! Setze dich mit den Urteilen auseinander!

C
Charlys

30.10.2013 um 14:41 Uhr

Passiv wählbar ( § 8 BetrVG ) sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate seit dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat. Mitglieder des Wahlvorstandes sind ebenfalls wählbar. Kurzzeitige Erkrankungen oder Urlaub sind auf die Betriebszugehörigkeit ohne Einfluss. Besteht der Betrieb noch nicht sechs Monate, so entfällt die Wartezeit. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar.Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (§ 45 StGB).Gewählt werden kann nur ein Arbeitnehmer, der auf einer gültigen Vorschlagsliste ist ( § 11 WO ) und in die Wählerliste aufgenommen wurde......... Nenne mur dich bitte ein Urteil, Az welches besagt, dass auch eine Wahl unter Missachtung der §§ 7 und 8 gültig war, also das Mandat bestand behält.

P
Pjöööng

30.10.2013 um 15:11 Uhr

@Charlys: Unsere Cassandra Kölner gefällt sich doch mittlerweile darin, hier kurz herein zu schauen, ein paar wichtig klingende, aber nichtssagende Sätze abzusondern und sich dann mit einer Tüte Popcorn auf sein Sofa zu verziehen und sich darüber zu freuen, dass (mangels Ansatzpunkten) keiner so recht etwas gegen das sagen kann, was er da abgesondert hat.

Generell empfehle ich hier das Studium des § 24 6. BetrVG auf den sich der Wahlbewerber wohl bezieht.

Die Mißinterpretationen dieses Paragrafen überlasse ich aber Fachleuten wie Dir.

K
Kölner

30.10.2013 um 17:19 Uhr

Eindeutig: Ihr kennt die Beschlusslage nicht.

P
Pjöööng

30.10.2013 um 17:26 Uhr

Zitat (Kölner): "Eindeutig: Ihr kennt die urteilslage nicht."

Bist Du Dir da ganz sicher, dass es hierzu Urteile gibt?

Oder nicht doch eher Beschlüsse?

K
Kölner

30.10.2013 um 20:10 Uhr

Mein lieber pjöööng. Ich denke, dass du als denkfauler und überheblicher TE dieses freds, der sich im Unrecht befindet, sich weniger dreist oder entblödend verhalten sollte. Poenitentiam agite.

P
Pjöööng

30.10.2013 um 20:37 Uhr

Oh! Der Herr Kölner mutiert jetzt zum Limburger?

Wie passend... ;0))

K
Kölner

30.10.2013 um 21:19 Uhr

Schreib einfach anders, mach mich nicht dumm an, überleg ab und an, was du schreibst und wir werden, uns vollständig ignorierend, bestens miteinander klarkommen.

Ihre Antwort