Erstellt am 28.10.2013 um 13:49 Uhr von Oblatixx
Welcher Sinn soll dahinterstehen, sich selbst Konkurrenz zu machen?
Zulässig? Keine Ahnung.
Erstellt am 28.10.2013 um 14:57 Uhr von gironimo
Manchmal sind sich auch die Kollegen in der Gewerkschaft nicht grün.
Zumindest müssten dann aber andere Personen unterzeichnen - meine ich mal so. Was für die Stützunterschriften der AN gilt, müsste auch für die Gewerkschaft gelten.
Allerdings kenne ich es so, dass es eine Liste der "Abtrünnigen" gibt, die durchaus Ihre Stützunterschriften im Kollegenkreise finden, sodass es dann eben kein "offizieller" Vorschlag der Gewerkschaft ist, sondern ein Wahlvorschlag wie jeder andere auch.
Erstellt am 28.10.2013 um 16:06 Uhr von Charlys
Wichtig, nur der eine Vorschlag der Gewerkschaft bedarf nur die 2 Unterschriften der Beauftragten der Gewerkschaft. Die andere/n Listen dass 20% max 50
Erstellt am 28.10.2013 um 17:32 Uhr von nicoline
*Die andere/n Listen dass 20% max 50*
1/20 sind nach Adam Riese und Eva Zwerg 5% und nicht 20%.
Erstellt am 29.10.2013 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (travi):
"Ist es zulässig, dass eine Gewerkschaft mehrere Vorschlagslisten zur BR Wahl einreicht? "
Der § 27 (2) der WO klingt doch eigentlich eindeutig:
"DER Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn...". Demnach wäre nur ein Wahlvorschlag pro Gewerkschaft zulässig. So sieht es auch FESTL in der Rn 2 zum § 27 der WO.