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Arbeitsvertrag

A
abmlsf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zsm. Bin frischer BRV und habe ein problem. 3 AN haben arbeitsverträge mit 2 arbeitszeiten einmal von 7 uhr bis 16 uhr wie alle anderen. Und zweite arbeitszeit ist von 11 uhr bis 20 uhr ohne extra zahlung(schichtzulage) die AN haben mich gefragt ob ich das ändern kann bzw unseren arbeitgeber dazu bringen kann das zu ändern??danke im vorraus

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Community-Antworten (7)

R
rolfo

25.10.2013 um 09:46 Uhr

So was ist tarifvertraglich geregelt, gilt bei euch kein Tarifvertrag kannst du mit dem Arbeitgeber darüber reden, erzwingen kannst du nichts.

N
Nubbel

25.10.2013 um 10:39 Uhr

welche arbeitszeiten sind denn in eurer betriebsvereinbarung zur arbeitszeit verhandelt?

A
abmlsf

25.10.2013 um 11:09 Uhr

Wir sind nicht tarifgebunden. Normale AZ ist von 7 uhr bis 16 uhr.

A
abmlsf

25.10.2013 um 11:11 Uhr

Wir haben keine BV zwecks AZ wir haben erst seit Mai ein BR

N
Nubbel

25.10.2013 um 11:37 Uhr

dann sucht euch zwei seminare: mitbestimmung nach §87 betrvg und arbeitszeit und los geht es

G
gironimo

25.10.2013 um 11:45 Uhr

Bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist der BR in der Mitbestimmung (lese mal § 87 BetrVG).

Wann im Betrieb gearbeitet wird, unterliegt also der Mitbestimmung. Der AG kann nicht einseitig Arbeitszeiten festlegen. So gesehen könnt Ihr den AN zu Hilfe eilen und mit dem AG eine Betriebsvereinbarung aushandeln, wonach eben nur von 7 - 16 Uhr gearbeitet wird.

Will er trotzdem dann einen AN von 11 bis 20 Uhr arbeiten lassen, braucht er unabhängig davon, ob der AG mit dem AN dies so vereinbart hat, die Zustimmung des BR. Der kann dann natürlich sagen: Nein - stimmen wir nicht zu; wir haben eine andere Arbeitszeit vereinbart.

Dann kann der AG sich nicht auf den Arbeitsvertrag berufen. Stimmt der BR dann aber zu, müssen die Kollegen ran, weil sie ja im Arbeitsvertrag dies so vereinbart haben.

Wenn also die Kollegen Dich fragen, kannst Du sagen: Ja - wir können etwas tun. Wir werden mit dem AG eine BV Arbeitszeit aushandeln. Die Frage der Zuschläge stellt sich dann zunächst ja nicht; hier wäre aber in der Tat auch der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten - auch wenn es keinen Tarif bei Euch gibt).

A
abmlsf

25.10.2013 um 12:54 Uhr

Gironimo vielen dank für die schnelle antwort.Mo werde ich gleich mal das ansprechenn bei AG

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