Erstellt am 18.10.2013 um 11:04 Uhr von Charlys
Wenn Du zu den 3 Wahlberechtigsten gehörst welche zur Versammlung zur Bildung des WV gehörst oder im WV bist oder es ggf weil es Listenwahl gibt als Kandidat auf einer gültigen Voschlagsliste bist, hast Du besonderen Kündigungsschutz. Weiter gilt hier § 119 BetrVG. Das Handeln des AG könnte man durchaus als Versuch der Wahlbehinderung und damit als Fall des § 119 ansehen. Also ggf den AG einmal auf den § 119 hinweisen. Weiter ggf sofort in die Gewerkschaft und diese miteinbinden.
Erstellt am 18.10.2013 um 11:09 Uhr von sashbe
Danke euch! Ja das mit dem Kündigungsschutz ist klar den hab ich schon.nun will der AG mich aber von meinem Schichleiterposten entheben und mich an irgendeine Maschine stellen. Kann ich das verhindern?
Erstellt am 18.10.2013 um 11:17 Uhr von Rattle
Hallo,
§ 20 Abs. 2 BetrVG Wahlschutz.
MFG
Erstellt am 18.10.2013 um 14:46 Uhr von Publikumsjoker
hoffen wir mal, bei diesen drohungen eures arbeitgebers ist viel heiße luft aus erstem ärger über euer vorhaben
denn eines ist klar, wenn es der arbeitgeber darauf anlegt, kann er durch unternehmerische entscheidungen letztendlich den ganzen bisherigen laden eliminieren und damit zuletzt auch den betriebsrat
hoffentlich hast du rechtschutz
schon allein der kampf um deinen posten kann zur unendlichen geschichte werden
und irgendwann bist du so zermürbt, daß du dir den kampf nicht mehr zumuten willst,
irgendwann gehts an die eigene gesundheit
das gesetz liest sich so schön, schutz hier, schutz da
der arbeitgeber kann mir nichts,
behinderung der wahl/betriebsratsarbeit
die praxis sieht anders aus
es gibt einfach betriebe und chefs, da bricht mit dem gedanken an einen betriebsrat der weltkrieg aus,
weshalb man auch genau überlegen soll, ob man sich das antun will.......