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Strafanzeige wegen Versuchs der Verhinderung der Betriebsratsgründung

G
gawe1n
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, unser Chef hat versucht, die anstehende erstmalige Betriebsratswahl durch Entlassung eines Arbeitnehmers zu verhindern. Vor Zeugen hat er diesen AN als "Rädelsführer" für die Betriebsratsgründung bezeichnet. Problem: Der AN hatte die Einladung zur ersten Betriebsversammlung nicht mit unterschrieben, ist aber später in den Wahlvorstand gewählt wurden. Nun überlegen wir Strafanzeige gegen den Arbeitsgeber wegen Versuchs der Verhinderung einer Betriebsratswahl zu erstatten. Müssen wir diese Anzeige gegen die Person oder gegen die Firma stellen? Mit welchem Strafmaß hat der AG zu rechnen? Müssen wir irgendwas besonderes beachten?

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Community-Antworten (3)

H
Heini

27.09.2006 um 00:02 Uhr

Wenn der Kollege schon im Wahlvorstand war als er entlassen wurde, wäre die Kündigung wohl hinfällig. Wenn es Zeugen für diesen Vorfall gibt, würde ich eine Strafanzeige empfehlen. Die Anzeige muss gegen die Person gestellt werden. Wenn überhaupt ,wird vielleicht eine kleine Geldstrafe dabei herauskommen. Wäre aber wichtig für einen Wiederholungsfall, dann würde auch härter durchgegriffen. Eine Strafverfolgung gem. §119 BetrVG muss bei der Staatsanwaltschaft unbedingt BEANTRAGT werden. Eine Strafverfolgung von Amtswegen ist hier nicht gegeben.
Auch solltet ihr darauf achten, dass nur die im Gesetz genannten die Strafverfolgung beantragen können.

F
Fayence

27.09.2006 um 00:19 Uhr

gawe1n,

ich würde KEINE Strafanzeige erstatten und halte diese Reaktion für völlig überzogen!

H
huettenwolf

27.09.2006 um 10:43 Uhr

Hi gawe1n, wenn seit der Kündigung von dem oben genannten Kollegen noch keine 3 Wochen vegangen sind, hat der doch alle Chancen, in einem Kündigungsschutzprozess durchzusetzen, dass er im Unternehmen bleibt. Mitglieder des Wahlvorstandes haben Kündigungsschutz nach §15 KschG in Verbindung mit §103 BetrVG. Wenn der Kollege im Prozess die Äußerung des Unternehmers vorbringt, findet nach meiner Erfahrung ein Richter recht deutliche Worte zu der Verfahrensweise des Unternehmers. @Heini, §119 BetrVG funktioniert erst, wenn ein BR da ist. Wer soll sonst den Antrag stellen? Höchstens eine Gewerkschaft ist im Unternehmen vertreten und hat dei BR Wahl organisiert.

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