Erstellt am 15.10.2013 um 13:23 Uhr von Charlys
Hallo,
hier ist ganz eindeutig § 99 BetrVG zu beachten!
Da er dieses offenbar nicht hat könnt/solltet ihr nun in zwei Schritten handeln
1. Beschlussverfahren via Anwalt wegen Verstoß gegen § 99
2. Auch via Anwalt per Einstweiliger Verfügung dem AG bis zum ggf posotive Abschluss des § 99 Verfahrens die Beschäfrtigung/Ausbildung dieses AN untersagen zu lassen,
Also BR Sondersitzung mit diesen Tops und Beschließen hier eine Anwalt zu beauftrage. Nehmt vorher mit dem Anwalt schon einmal Kontakt auf, damit ihr alles richtg macht.
http://www.recht-in.de/urteil/mitbestimmung_bei_der_einstellung_auszubildender_einsatz_von_auszubildenden_in_anderen_betrieben_1_abr_81_07_bag_beschluss_144512.html
Erstellt am 15.10.2013 um 13:37 Uhr von Watschenbaum
will man sich in diesem Punkt komplett mit dem GF überwerfen oder will man ihm nur mit dem Zeigefinger an seine Pflichten erinnern ?
ich würde hier "politisch" abwägen
denn zu guter Letzt wird der Lehrling trotzdem seine Lehre beginnen,
egal welche Geschütze ihr auffahrt oder wielange ihr es verzögert.................
Anwalt, arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren unter Androhung von Ordnungsgeld im Wiederholungsfall würde ich mittragen, um dem GF seinen Fehler spüren zu lassen,
wenn es nötig ist
(vielleicht reicht auch ein mahnenden Gespräch oder man "hat was gut" beim GF bei anderen strittigen Themen, bei denen er sich bisher nicht gesprächsbereit zeigte,
das hängt ganz vom B etrieb, dem Umgang miteinander und den Fähigkeiten des BR ab, konstruktiv damit umzugehen - nicht immer ist der Holzhammer die beste Wahl...........)
alles weitere geht zu Lasten des jungen Menschen, der eigentlich nichts dafür kann..........
Erstellt am 15.10.2013 um 15:43 Uhr von gironimo
Das BetrVG ist doch eindeutig. Es gelten bei Einstellungen jeglicher Art §§ 99 - 101 BetrVG. Und so ist auch zu verfahren.
Also teilt ihm mit, er möge es unterlassen Einstellungen vorzunehmen ohne den BR nach § 99 BetrVG zu beteiligen und die besagte personelle Maßnahme rückgängig zu machen.
Dann wartet die Reaktion ab. Es steht zu erwarten, dass es zu einem Gespräch kommt. Ich würde alle weiteren Optionen davon abhängig machen, wie der AG reagiert. Also von Entschuldigung mit nachträglicher Anhörung bis Arbeitsgericht (Eure Abwägung)