Erstellt am 11.10.2013 um 11:43 Uhr von gironimo
Die Geschäftsführung kann ohnehin nicht allein .... wenn schon dann mit dem BR (Ordnung im Betrieb, § 87 BetrVG).
Ansonsten gelten die Arbeitsstättenrichtlinien.
Erstellt am 11.10.2013 um 11:51 Uhr von Charlys
http://verwaltung.hessen.de/irj/HSM_Internet?cid=1747dcc42ad8e195d66da8782ae08260
Erstellt am 11.10.2013 um 11:56 Uhr von Charlys
Gironimo, wenn der AG das Rauchen nicht verbietet also duldet, ist dieses MB frei, also kein § 87,1. Nur wenn er es einschränkt, verbietet ist es § 87. Der BR könnte aber im Rahmen des Gesundheitsschutz/ Nichtraucherschutz aktiv werden. Dann müsste der AG ggf den Raum abtrennen, damit AN rauchfrei in der Kanntine essen können.
Erstellt am 11.10.2013 um 12:19 Uhr von manuel
Es wird sich an das Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG vom 1. Oktober 2007 geklammert. Ich selber kann es daraus nicht deuten ob es für nicht öffentliche Betriebskantinen gilt.
:-/
Erstellt am 11.10.2013 um 13:20 Uhr von Hoppel
@ manuel
Zitat Merkblatt Gaststätten HessNRSG:
Der Gaststättenbegriff nach § 1 Abs. 1 Nr. 11. HessNRSG ist weit gefasst.
Unter einer Gaststätte versteht man einen Betrieb, in dem gewerblich Speisen und /
oder Getränke an jede Person oder an einen bestimmten Personenkreis zum Verzehr
an Ort und Stelle angeboten werden. Auf eine Gaststättenerlaubnis kommt es
nicht an.
Insbesondere ... Kantinen ... fallen damit unter diesen Begriff. <> Zitat Ende
Fest steht, dass der AG dafür Sorge zu tragen hat, dass Nichtraucher geschützt werden. Entweder durch ein komplettes Rauchverbot in der Kantine oder durch entsprechende bauliche Maßnahmen.
Erstellt am 11.10.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
>gibt es einen Raucher und einen Nichtraucher Bereich<
also gibt es doch zwei Bereiche. Sind die so voneinander getrennt, dass die Nichtraucher nicht passiv mitrauchen??
Wenn dem so ist, kann der AG nicht einfach sagen, der Raum fällt jetzt weg.
Letztendlich ist es auch schon nach § 5 ArbStV so:
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten
in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich,
hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu
erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu
treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Selbst wenn aus der baulichen Situation heraus das Rauchen in der Kantine zu verbieten wäre, stellt sich dann die Frage, wo denn geraucht werden kann. So oder so ist der BR im Boot.
(Ich bin Nichtraucher; mir wäre die Argumentation über den Gesundheitsschutz lieber als sich auf gesetzliche Bestimmungen zu berufen.)
Erstellt am 11.10.2013 um 18:53 Uhr von Kölner
In einer Kantine zu rauchen, ist mit das 'Letzte' was ein BR zu ertragen im Stande sein sollte!
Wenn ernsthaft über § 87 BetrVG diskutiert wird, dann bitte ausschließlich ausserhalb der Kantine.
Erstellt am 11.10.2013 um 20:14 Uhr von Snooker
Auch hier ist gironimo voll zu zustimmen.
Ein BR sollte hier daran geraten sein nicht danach zu entscheiden was zu ertragen oder nicht zu ertragen ist. Sind mehr Raucher im BR könnte die Diskussion in die eine, und bei überzahl Nichtraucher im BR in die andere Richtung gehen. Ist der Nichtraucher und der Raucherraum in der Kantine Räumlich von einander getrennt sollte der BR sehen das dies auch so bleibt.
Ich selbst habe 38 Jahre 40 bis 60 Zigarretten am Tag geraucht (ohne Filter) und bin seit 1,5 Jahren Clean. Im Moment fahre ich öfters in LKW´s wo es nach Qualm stinkt. Ist nicht schön wenn man den ganzen Tag da drin sitzt. Aber muss es immer nach meinem gut denken gehen? nöööö