Erstellt am 10.10.2013 um 13:56 Uhr von Rattle
Hallo,
soviel wie zur ordnungsgemäßen durchführung der wahl erforderlich ist, auf jedenfall eine ungerade zahl von wahlvorständen.
§ 16 Abs.3 BetrVG
Erstellt am 10.10.2013 um 15:13 Uhr von rolfo
Zur Wahl selbst können auch zusätzliche Wahlelfer bestellt werden, falls erforderlich
Erstellt am 11.10.2013 um 20:51 Uhr von Hartmut
Hallo BRVSüdbaden, maximal ein Ersatzmitglied pro Wahlvorstand.