Erstellt am 26.09.2013 um 21:27 Uhr von Kölner
Ga nicht. Dieser Widerspruch ist wirkungslos und sehr einfältig.
Der AG entscheidet alleine.
Erstellt am 27.09.2013 um 10:13 Uhr von gironimo
als Zustimmungsverweigerung kommen nur die im § 99 BetrVG genannten Gründe in Frage.
Das Thema, ob ein im Betrieb beschäftigter AN eine Förderung wiederfahren sollte, kann man nicht bei der Einstellung eines Mitarbeiters führen. Dieses Thema sollte der BR unabhängig davon rechtzeitig mit dem AG diskutieren.
Erstellt am 27.09.2013 um 11:51 Uhr von GuidoW
Als erstes könnt ihr für jede Stellenbesetzung eine interne Ausschreibung verlangen.
Wenn sich ein schon beschäftigter MA auf diese Stelle bewirbt und er hat die 100% igen Voraussetzungen dafür, dann ist er für diese Stelle einzusetzten.
Eine externe Ausschreibung wäre dann auch garnicht mehr nötig.
Evtl. nur noch für die Stelle, die der MA verlässt.
Die Ablehnung der externen Bewerbung könnt Ihr auf § 99 Abs. 3 und 5 begründen.
Ich sehe eindeutig eine Benachteiligung ohne betriebliche und persönliche Gründe, wenn wie gesagt der MA die Qualifikation hat.
Und einen Verstoß gegen Abs. 5, da ja sicher keine interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG erfolgt ist.
Der AG muss dann eure Ablehnung beim Arebitsgericht ersetzen lassen. Wenn nicht müsst ihr vor Gericht wegen Verletzung des MBR nach § 99
Erstellt am 27.09.2013 um 12:00 Uhr von Kulum
GuidoW
Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. - Ziff.3 ist also Quatsch
Ob der BR Ausschreibungen gefordert hat wissen wir gar nicht - Ziff.5 also wenigstens wackelig.
Und auch wenns Krümelkacke ist, der AG lässt sich vorm ArbG die Zustimmung ersetzen, nicht die Ablehnung.
vitalis
halte dich lieber an Kölners knappe Ausführungen.
Guido´s Einlassung "... dann ist er für diese Stelle einzusetzen" könnten nur zutreffen, wenn es weitergehende Vereinbarungen zu Einstellungen zwischen BR und AG gibt