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Peronelle Einzelmaßnahmen

V
vitalis
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben die Zustimmung einer Neueinstellung nach §99 schriflich verweigert, da sich ein AN schon das zweitemal auf diese Stelle beworben hat. Der langjährige AN hat zu 100% die Qualifikation die für diese Stelle gefordert wird.Trotzdem will der AG diese Stelle mit einem neuen MA besetzen, da sonst eine Lücke an dem bisherigen Arbeitsplatz entstehen würde.Was können wir als BR dagegenhalten?

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

26.09.2013 um 23:27 Uhr

Ga nicht. Dieser Widerspruch ist wirkungslos und sehr einfältig. Der AG entscheidet alleine.

G
gironimo

27.09.2013 um 12:13 Uhr

als Zustimmungsverweigerung kommen nur die im § 99 BetrVG genannten Gründe in Frage.

Das Thema, ob ein im Betrieb beschäftigter AN eine Förderung wiederfahren sollte, kann man nicht bei der Einstellung eines Mitarbeiters führen. Dieses Thema sollte der BR unabhängig davon rechtzeitig mit dem AG diskutieren.

G
GuidoW

27.09.2013 um 13:51 Uhr

Als erstes könnt ihr für jede Stellenbesetzung eine interne Ausschreibung verlangen. Wenn sich ein schon beschäftigter MA auf diese Stelle bewirbt und er hat die 100% igen Voraussetzungen dafür, dann ist er für diese Stelle einzusetzten. Eine externe Ausschreibung wäre dann auch garnicht mehr nötig. Evtl. nur noch für die Stelle, die der MA verlässt.

Die Ablehnung der externen Bewerbung könnt Ihr auf § 99 Abs. 3 und 5 begründen. Ich sehe eindeutig eine Benachteiligung ohne betriebliche und persönliche Gründe, wenn wie gesagt der MA die Qualifikation hat. Und einen Verstoß gegen Abs. 5, da ja sicher keine interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG erfolgt ist.

Der AG muss dann eure Ablehnung beim Arebitsgericht ersetzen lassen. Wenn nicht müsst ihr vor Gericht wegen Verletzung des MBR nach § 99

K
Kulum

27.09.2013 um 14:00 Uhr

GuidoW Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. - Ziff.3 ist also Quatsch Ob der BR Ausschreibungen gefordert hat wissen wir gar nicht - Ziff.5 also wenigstens wackelig.

Und auch wenns Krümelkacke ist, der AG lässt sich vorm ArbG die Zustimmung ersetzen, nicht die Ablehnung.

vitalis halte dich lieber an Kölners knappe Ausführungen.

Guido´s Einlassung "... dann ist er für diese Stelle einzusetzen" könnten nur zutreffen, wenn es weitergehende Vereinbarungen zu Einstellungen zwischen BR und AG gibt

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