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Amtszeit nach Neuwahl

S
supsrat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich hätte da mal folgende Frage. Und zwar fand 2010 nach der Wahl eine Neuwahl am 21.Juli 2010 statt. Wann genau endet denn dann die jetzige Amtszeit des Betriebsrates? Ich denke mal am 31.Mai 2014, oder sehe ich das falsch?

Viele Grüße

1.77608

Community-Antworten (8)

R
Rattle

20.09.2013 um 15:15 Uhr

Hallo,

hier findet § 13 Abs.3 BetrVG anwendung.

MFG

S
supsrat

20.09.2013 um 15:28 Uhr

und das bedeutet?

C
Charlys

20.09.2013 um 16:19 Uhr

Das bedeutet ganz einfach, was im § 21 iVm. § 13 ganz klar und eindeutig steht, dort also nachgelesen werden kann. Auch was die Dauer der Amtszeit betrifft.

Z
zdophers

20.09.2013 um 16:20 Uhr

Vor dem 31.05.2014 muss ein neuer Betriebsrat gewählt sein.

P
Pjöööng

20.09.2013 um 16:49 Uhr

Zitat "rattle": "Hallo,

hier findet § 13 Abs.3 BetrVG anwendung."

Das ist zweifellos richtig, beantwortet aber die Frage nicht!

Zitat "Charlys": "Das bedeutet ganz einfach, was im § 13 ganz klar und eindeutig steht, dort also nachgelesen werden kann. Auch was die Dauer der Amtszeit betrifft."

Charlys, diese Antwort ist schlichtweg falsch! Dort ist die Dauer der Amtszeit nicht geregelt!

Was sollen denn immer wieder diese nichtsnutzigen Antworten?

@supsrat,

die Amtszeit ist in § 21 BetrVG geregelt. Daraus ergibt sich, dass die Amtszeit SPÄTESTENS am 31.05.2014 endet. Aus den Kommentierungen ergibt sich dann, dass die Amtszeit des alten Betriebsrates in diesem Fall (vorherige Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes) mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen Betriebsrates endet.

P.S. Aus dem Gesetzestext wird das kaum jemand direkt ablesen können, wie das von der Rechtsprechung interpretiert wird.

R
Rattle

21.09.2013 um 15:38 Uhr

hallo,

habe keine nichtsnutzige antwort gegeben, nur die antwort nicht auf dem silbertablett serviert, und hätte der fragesteller gelesen wäre seine frage beantwortet.

"Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. "

Sie hätte so oder so am 31.05.2013 geendet, die amtszeit.

MFG

H
Hoppel

22.09.2013 um 15:34 Uhr

@ Pjöööng

Naja, einen Interpretationsspielraum gibt der § 21 BetrVG ja nun überhaupt nicht her. Da bedarf es keiner auslegenden Rechtsprechung!

Aber ich stimme Dir zu, dass es ungeübte GesetzestextleserInnen schwer haben, die Antwort erkennen zu können.

@ supsrat

Der § 21 BetrVG besagt: Ist ein BR außerhalb des Regelwahlzeitraumes gewählt worden, endet dessen Amtszeit im nächsten Regelwahlzeitraum immer mit Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses, aber spätestens am 31. Mai.

S
supsrat

23.09.2013 um 11:25 Uhr

Guten Morgen zusammen,

danke für eure Antworten. Jetzt weiß ich Bescheid. Ist wirklich nicht einfach für jeden die Gesetzestexte zu verstehen...

@charleys

...kopfschüttel...

@Hoppel, Rattle, Pjöööng, zdophers

besten Dank!!!! Wünsch euch noch einen angehmen Start in die Arbeitswoche

Grüße supsrat

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