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Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber

MD
M. D.
Jul 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, Kann mir jemand sagen, in wie weit der Chef eine Rechtfertigung über die zeitliche Arbeit des BRs verlangen kann? Bzw. Was dem Chef nachgewiesen werden sollte/muss? Danke schon im Voraus.

21804

Community-Antworten (4)

L
lolium

05.07.2022 um 13:51 Uhr

hier findest Du Anhaltspunkte dazu:

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/themen/beitrag/ansicht/betriebsraete-und-personalraete/beweislast-fuer-erforderlichkeit-der-betriebsratstaetigkeit/details/anzeige/#:~:text=Hier%20gilt%20die%20abgestufte%20Darlegungs,im%20erfolgten%20Umfang%20erforderlich%20war.

Hier ein Auszug daraus:

Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis: Es muss zwischen dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung wegen Betriebsratsarbeit und der Fortzahlung der Vergütung für diese Tätigkeit unterschieden werden. Zur Arbeitsbefreiung hat das Betriebsratsmitglied sich beim Vorgesetzten abzumelden, zu sagen, wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauern wird und nach Ende der Betriebsratstätigkeit sich wieder zurück zu melden. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen. Das Betriebsratsmitglied muss nicht sagen, welcher konkreten Betriebsratstätigkeit es nachgehen will (so BAG 15.03.1995, 7 AZR 643/94). Geht es aber um die Lohnfortzahlung sieht die Sache anders aus. Hier gilt die abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Auf Verlangen muss das Betriebsratsmitglied stichwortartig den Inhalt der Betriebsratstätigkeit benennen. Der Arbeitgeber hat danach substantiiert darzulegen, weshalb er meint, dass die Betriebsratstätigkeit nicht oder nicht im erfolgten Umfang erforderlich war. Vorliegend hatte sich der Arbeitgeber mehrere Jahre damit begnügt, dass lediglich die Abwesenheitszeiten der Betriebsratstätigkeit gemeldet wurden. Nachfragen dazu gab es nicht. Daraus ist ein Vertrauenstatbestand entstanden. Nun im Nachhinein zu sagen, dass genügt mehr, ist treuwidrig. Wenn dann hätte im Vorfeld der Arbeitgeber darauf hinweisen müssen, dass in Zukunft die einfache Meldung der Abwesenheitszeiten für Betriebsratstätigkeiten nicht mehr genüge. Im hier zu entscheidenden Fall kamen noch weitere Umstände hinzu. Der Betriebsrat war neu gewählt worden. Aufgrund der Betriebsgröße bestand der Anspruch auf die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds. Der Betriebsratsvorsitzende ist plötzlich zu rückgetreten, das Ersatzmitglied musste eingearbeitet werden. Bei dieser Konstellation ist nicht näher zu prüfen, so das Gericht, ob eine Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit vorgelegen hat. Beide Parteien sollten die vertrauensvolle Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG leben.

MD
M. D.

05.07.2022 um 14:02 Uhr

Danke. Das Hilft schon mal weiter. Danke.

E
enigmathika

05.07.2022 um 18:55 Uhr

Ich muss mich also entscheiden, ob ich dem Chef mitteile, dass ich Mitarbeiter XY seine Fragen zum Sachverhalt Z beantwortet habe, oder ob ich für diese Zeit Lohnfortzahlung erhalten will. Cool.

M
Muschelschubser

05.07.2022 um 19:54 Uhr

@Enigmathika

Ich denke "Mitarbeitergespräch im Rahmen der BR-Sprechstunde" dürfte die Lohnfortzahlung auf Basis der Quelle von lolium hinreichend begründen.

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