Erstellt am 17.09.2013 um 14:25 Uhr von Charlys
An welchem Standort ist den die Verwaltung, die Stelle zu der der BR oft muss? Man kann den AG überzeugen in dem der BR oft zum anderen Standort muss, was Arbeitszeit und Fahrkosten begingt.
Erstellt am 17.09.2013 um 14:53 Uhr von Anatolin
Die Verwaltung ist an d Stelle mit den 150 MA aber ich fürchte das der AG sich nicht überzeugen lasen will sondern den anderen Standort durchsetzen möchte.
Erstellt am 17.09.2013 um 15:46 Uhr von Widder
zum Durchsetzen gehören immer zwei, einer der durchsetzt und einer der durchsetzen läßt....
Ihr habt 2 Standorte, also braucht ihr auch 2 Büros, damit euch alle MA ohne Probleme erreichen/sprechen können. ( § 40 BetrVG )
Das an dem großem Standort mehr, und an dem kleinerem weniger zu tun gibt, steht wohl außer frage.
Ich würde vorschlagen, ein "normales" Büro am großen Standort, und für den kleinen Sprechstunden vor Ort einrichten. ( § 39 BetrVG )
Ansonsten können euch ja die KollegInnen vom dem nicht einbezogenem Standort nicht direkt erreichen, was wohl auch dem Wunsch des AG entspricht.
Erstellt am 17.09.2013 um 16:27 Uhr von Charlys
Sie brauchen nicht unbedingt 2 Büros. Haben auch keinen Anspruch darauf. Der AG kann ihnen temporär am 2 Standort bei Bedarf einen Raum zuweisen.
Sie können aber den AN mitteilen, am Besten auf einer Betriebsversammlung bei Anwesenheit des AG, dass JEDER AN das Recht hat den BR während der Arbeitszeit aufzusuchen. Halt nur den Koll. auch erklären wie es rechtlich gemacht werden muss. Dann will ich mal die Reaktion des AG sehen wenn er erkennen muss, dass viele der AN am großen Standort Bedarf haben und ihr Recht wahrnehmen. Denn Arbeitsausfall und dann die Kosten für die Fahrt zum BR Büro
Erstellt am 17.09.2013 um 16:31 Uhr von Anatolin
Ich glaube ich habe vergessen zu erwähnen das an jedem Standort Betriebsräte arbeiten und von den MA die überwiegend im Schichtdienst arbeiten angesprochen werden können. Das verkompliziert die Lage ein wenig was die Standortfage angeht.
Erstellt am 17.09.2013 um 16:46 Uhr von blackjack
...hier kommt es auf die räumliche Entfernung an.
Erstellt am 17.09.2013 um 16:52 Uhr von Watschenbaum
wäre der "Sitz eines Betriebsrates" dort wo sich sein Büro befindet ?
oder müsste das BR-Büro dort zur Verfügung gestellt werden, wo der BR seinen Sitz hätte ?
kann der BR "beschließen", wo er seinen Sitz hätte ?
kann der AG bestimmen, wo der BR seinen Sitz hätte ?
oder ergibt sich der "Sitz eines BR" aus anderen Umständen ?
Erstellt am 17.09.2013 um 17:07 Uhr von gironimo
Das ist doch auch eine Frage der vertrauensvollen Zusammenarbeit und war (soweit mir bekannt) auch schon häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.
Da es doch stark auf die betrieblichen Begebenheiten ankommt, kann man wohl kaum von einem betrieb auf den anderen schließen.
Wichtig ist, dass die Lage des Büros so ist, dass der BR so ungehindert wie möglich seine Aufgaben wahrnehmen kann. Dazu gehört auch die Erreichbarkeit durch die Arbeitnehmer. So gesehen erscheint mir das Büro (nur) im kleinen Betriebsteil eher ungeeignet.
Wenn Ihr die Problematik mit dem Arbeitgeber nicht durch Diskussion aus der Welt schaffen könnt, würde ich einen Fachanwalt hinzuziehen.
Erstellt am 17.09.2013 um 18:05 Uhr von AlterHase
@Anatolin
Auszug aus einem Kommentar ohne Quellenangabe, da überall fast gleichlautend.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufenden Geschäfte des Betriebsrats u.a. in erforderlichem Maße Räume zur Verfügung zu stellen.
Einem größeren Betriebsrat hat der Arbeitgeber in der Regel mindestens einen Raum am Sitz der Betriebsleitung zur ständigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch des Betriebsrats auf ein eigenes Büro zu alleinigen Nutzung besteht in jedem Fall immer dann, wenn nur dadurch sichergestellt ist, dass der Betriebsrat jeder Zeit zusammenkommen und dabei auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendigen Unterlagen zugreifen kann.
In kleineren Betrieben mit bis zu fünf Betriebsratsmitgliedern kann es aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten zwar ausreichend sein, dem Betriebsrat einen Raum für bestimmte Zeiten zu überlassen. Voraussetzung ist aber auch in diesen Betrieben, dass dadurch die Betriebsratstätigkeit nicht beeinträchtigt wird und während der Zeit der Überlassung eine ungestörte Arbeit möglich ist (LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 TaBV 15/04).
Ein Pausen-, Aufenthalts- und Sozialraum kommt deshalb nur dann in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten einschließlich der Anmietung einer geeigneten Räumlichkeit in der Nähe unmöglich oder unzumutbar sind (LAG München, 08.07.2005 - 3 TaBV 79/03). Der Betriebsrat muss sich auch nicht damit begnügen, dass ihm ein Hausmeisterbüro als Raum für seine Sitzungen angeboten wird (LAG Köln 23.01.2013 – 5 TaBv 7/12).
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nicht nur irgendein Büro, sondern geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Das heißt: Die Räume müssen funktionsgerecht und benutzbar sein. Sie müssen mit entsprechendem Mobiliar und technischen Geräten, z.B. einem PC und einem Telefon ausgestattet sein. Außerdem müssen sie abgeschlossen werden können. Ein kleiner fensterloser Raum ist für die laufende Geschäftsführung beispielsweise nicht geeignet (LAG Köln, 19.01.2001 - 11 TaBV 75/00).
Die Zuweisung eines Büroraums in der Firmenzentrale ist nicht allein deshalb zu beanstanden, weil die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter in einer anderen Betriebstätte beschäftigt ist. Voraussetzung ist aber, dass die zugewiesenen Räumlichkeiten problemlos mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar sind. Ohne eindeutig nachprüfbare Begründung kann der Betriebsrat auch kein abhörsicheres Büro verlangen (ArbG Frankfurt, 29.12.2010 - 7 BVGa 637/10).