W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bevorstehende Betriebsratswahlen

S
skipper
Nov 2016 bearbeitet

Im Januar soll sich aus unserer GgmbH eine sparte rausgenommen werden und mit einer Sparte einer anderen GgmbH eine Eigenstänige GgmbH gründen. Meine Frage währe jetzt: Müssen diese Kollengen jetzt für sich einen neuen Betriebsrat Wählen oder können sie weiterhin von unseren bestehenden Betriebsrat vertretten werden?

1.15902

Community-Antworten (2)

C
Charlys

15.09.2013 um 21:54 Uhr

Man kann doch erst einen BR wählen, wenn es den Betrien, hier den neuen gibt. Bis dahin gehört man zu einem Bettueb, hier den alten und wählt dort dann mit. Hier ist sehr dringend eine Wahlsvhulung angesagt.

H
Hoppel

15.09.2013 um 22:39 Uhr

@ skipper

Deine Frage kann nicht so einfach beantwortet werden > ab Januar wird vermutlich §21a BetrVg greifen.

Google mal "Übergangsmandat Betriebsrat"

Ich würde Euch dringend empfehlen, auf der Grundlage des § 111 BetrVG einen Anwalt in´s Boot zu nehmen.

Aber solange die Trennung nicht vollzogen ist, wählen die KollegInnen natürlich bei Euch mit.

Ihre Antwort