Erstellt am 10.09.2013 um 15:40 Uhr von gironimo
Schau doch mal in den § 15 KSchG und auch in den § 103 BetrVG. Da kann es doch eigentlich nicht sein, dass vor dem Abschluss des Sozialplans ein BR verschwindet.
Und wenn sie von der Arbeit freigestellt werden, heißt das nicht, dass sie ihr BR-Mandat ausüben können.
Erstellt am 10.09.2013 um 15:52 Uhr von Kulum
Da fehlt 1x "nicht"
Was gironimo sagen wollte war, ....heißt das nicht, dass sie ihr BR-Mandat nicht ausüben können.
Erstellt am 10.09.2013 um 15:56 Uhr von gironimo
vielen Dank für die Korrektur.
Erstellt am 10.09.2013 um 18:27 Uhr von Charlys
BR sollen wegen Abteilungsschließungen gekündigt werden? Es wird doch wohl im Betrieb andere Arbeitsplätze geben auf welchen diese arbeiten könnten, dann müssen diese ggf freigekündigt werden. Sollten BR eigentlich wissen, sonst mal dringend auf Schlung und nachlesen. http://www.hwpg.de/de/sonderkuendigungsschutz_fuer_betriebsratsmitglieder.php
Erstellt am 10.09.2013 um 18:41 Uhr von Hartmut
Hi catweazel, wenn du BRM bist (das hast du nicht geschrieben), dann kennst du ja den §103 BetrVG. Ich gehe mal davon aus, dass ihr eurer eigenen Kündigung nicht zustimmen werdet.
Vorsorglich achtet darauf, ob und wem der AG eine andere adäquate Stelle am gleichen und/oder am anderen Standort anbietet. Erstellt Aufzeichnungen vom Stellenmarkt aller Niederlassungen. Notiert in Gesprächen, ob etwas darauf hindeutet, dass es hier um das "Loswerden" eines unliebsamen Gremiums gehen könnte.
Freistellung (als Arbeitnehmer, nicht als BRM) bedeutet, dass du bei vollen Bezügen nicht zur "normalen" Arbeit erscheinst. Trotzdem könnt ihr natürlich an den BR-Sitzungen teilnehmen; der Zugang zum Sitzungssaal ist euch zu gewähren.
Erstellt am 12.09.2013 um 08:29 Uhr von catweazel
Danke, Hartmut. Deine Antwort ist sehr hilfreich. Die Weiterbeschäftigung einzelner MA - wie weiter oben aufgeführt - ist bei einem kleinen Betrieb bei entsprechender Spezialisierung nicht möglich. Einen IT-Spezialisten kann ich nicht als Finanzbuchhalter einsetzen und eine Bilanzbuchhalterin nicht als Krankenschwester. Der Tipp mit dem Stellenmarkt ist gut. Einige der Stellen, die in Darmstadt wegfallen sollen, sind in der Tat in anderen europäischen Niederlassungen ausgeschrieben worden.
Erstellt am 18.09.2013 um 02:47 Uhr von GudiGudi
Verdammt und zugenäht,sagt mal ihr seid doch BR. Wenn ihr euch nicht schützen könnt,wie wollt ihr eure Kollegen helfen.
Holt euch Hilfe von einem Gewekschaftssekretär /-in . Ich kann sowas echt nicht lesen!!! Sorry!
Erstellt am 18.09.2013 um 07:09 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Den Hinweis auf § 103 BetrVG hättest Du Dir auch an dieser Stelle schenken können ...
Wir hatten das Thema bereits an anderer Stelle. Warum bist Du so lernresistent?
§ 15 KSchG
4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
@ catweazel
Einem BRM kann also unter der Vorraussetzung des Abs. 4 ordentlich gekündigt werden, Damit kommt der §103 BetrVG NICHT zur Anwendung, da die Zustimmung des BR ausschließlich bei außerordentlichen Kündigungen gefordert ist.
Die SP Verhandlungen werden doch wohl von einem RA begleitet, oder?