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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuständigkeit???

D
Darum
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, kann mir einer sagen, ob der Arbeitgeber nach der Wahl Einfluss nehmen kann wenn aufgrund von falschen Tatsachen Mitarbeiter als leitende angestellte angesehen wurden obwohl sie es nicht sind? Im konkreten Fall liegt die Wahl 1 Jahr zurück im Januar diesen Jahres wurde aufgrund von neuen Erkenntnissen und nach nachfrage jedoch wieder legt das sie keine leitende angestellte sind. Wir haben daraufhin unseren Arbeitgeber die Zuständigkeit des Betriebsrates für diese Mitarbeiter mitgedeilt. Jedoch sagen sie nun das dies nicht möglich ist da die betroffenen Mitarbeiter nicht auf der Wählerliste standen. Für eure antworten schon mal im vorraus danke.

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Community-Antworten (7)

M
Mitleserinnen

16.04.2013 um 01:02 Uhr

Die Wählerliste ist nun hier uninteressant. Doch wenn es viele sind und bei Berücksichtigung ein anderes Wahlergebnis hersusgekommen wäre, könnte man prüfen ob hier eine Feststellung der Nichtigkeit noch möglich ist.

D
Darum

16.04.2013 um 01:19 Uhr

Ne geht um 3 Mitarbeier wo wir den Arbeitgeber die Zuständigkeit mitgedeilt haben. Also würden sie rein rechtlich nix anfechten können?

H
Hoppel

16.04.2013 um 02:07 Uhr

Warum teilt ein BR dem AG ein Jahr nach der Wahl mit, dass er für die drei KollegInnen X, Y, Z zuständig ist?

D
Darum

16.04.2013 um 08:02 Uhr

Da bis dahin davon ausgegangen wurde das sie leiden te angestellte sind. Dies wurde uns so zur Wahl mitgedeilt und auch mit der Gewerkschaft abgeklärt. Jedoch war dies die ganze zeit nicht so und wurde erst zu spät bemerkt.

L
Lotte

16.04.2013 um 08:34 Uhr

Hallo darum, wenn der AG die Zuständigkeit nicht anerkennt und es einen konkreten Fall gibt, z. B. eine Versetzung, müsst Ihr Eure MBR einklagen. LG Lotte

R
rkoch

16.04.2013 um 11:26 Uhr

ob hier eine Feststellung der Nichtigkeit noch möglich ist.

Niente... Nichtigkeit einer Wahl gibt es nur, wenn grob gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Eine fehlerhafte Zuordnung der AN ist 100%ig kein derartiger Fehler. Also wenn, dann nur Anfechtung. Und die widerum geht nur binnen 2 Wochen nach der Wahl. Ist die Frist rum, ist die Wahl so wie sie ist gültig, und das ist hier der Fall. Also macht Euch diesbezüglich KEINE Gedanken.

Natürlich kann sich der Status eines Arbeitnehmers/leitenden Angestellten im Laufe der Wahlperiode ändern. Ebenso, wie der AG AN in den Status des Leitenden A. befördern kann, kann der BR feststellen, dass die Zuordnung fehlerhaft war.

G
gironimo

16.04.2013 um 11:39 Uhr

und außerdem - der BR ist nicht für die zuständig, die auf der Wählerliste standen, sondern für die, die das BetrVG als AN definiert. Wenn es anders herum wäre, wäre der BR ja auch nicht für neu eingestellte AN zuständig. Das Argument des AG ist also unsinnig.

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