Erstellt am 15.04.2013 um 23:02 Uhr von mitleserinnen
Die Wählerliste ist nun hier uninteressant. Doch wenn es viele sind und bei Berücksichtigung ein anderes Wahlergebnis hersusgekommen wäre, könnte man prüfen ob hier eine Feststellung der Nichtigkeit noch möglich ist.
Erstellt am 15.04.2013 um 23:19 Uhr von Darum
Ne geht um 3 Mitarbeier wo wir den Arbeitgeber die Zuständigkeit mitgedeilt haben. Also würden sie rein rechtlich nix anfechten können?
Erstellt am 16.04.2013 um 00:07 Uhr von Hoppel
Warum teilt ein BR dem AG ein Jahr nach der Wahl mit, dass er für die drei KollegInnen X, Y, Z zuständig ist?
Erstellt am 16.04.2013 um 06:02 Uhr von Darum
Da bis dahin davon ausgegangen wurde das sie leiden te angestellte sind. Dies wurde uns so zur Wahl mitgedeilt und auch mit der Gewerkschaft abgeklärt. Jedoch war dies die ganze zeit nicht so und wurde erst zu spät bemerkt.
Erstellt am 16.04.2013 um 06:34 Uhr von Lotte
Hallo darum,
wenn der AG die Zuständigkeit nicht anerkennt und es einen konkreten Fall gibt, z. B. eine Versetzung, müsst Ihr Eure MBR einklagen.
LG Lotte
Erstellt am 16.04.2013 um 09:26 Uhr von rkoch
> ob hier eine Feststellung der Nichtigkeit noch möglich ist.
Niente... Nichtigkeit einer Wahl gibt es nur, wenn grob gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde. Eine fehlerhafte Zuordnung der AN ist 100%ig kein derartiger Fehler. Also wenn, dann nur Anfechtung. Und die widerum geht nur binnen 2 Wochen nach der Wahl. Ist die Frist rum, ist die Wahl so wie sie ist gültig, und das ist hier der Fall. Also macht Euch diesbezüglich KEINE Gedanken.
Natürlich kann sich der Status eines Arbeitnehmers/leitenden Angestellten im Laufe der Wahlperiode ändern. Ebenso, wie der AG AN in den Status des Leitenden A. befördern kann, kann der BR feststellen, dass die Zuordnung fehlerhaft war.
Erstellt am 16.04.2013 um 09:39 Uhr von gironimo
und außerdem - der BR ist nicht für die zuständig, die auf der Wählerliste standen, sondern für die, die das BetrVG als AN definiert. Wenn es anders herum wäre, wäre der BR ja auch nicht für neu eingestellte AN zuständig. Das Argument des AG ist also unsinnig.