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Fahrerlaubnis

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altmühltaler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Ein Kollege arbeitet bei uns als Staplerfahrer im Schtbetrieb. Der Kollege hatte einen Verkehrsunfall und es wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Frage: Darf er noch weiter als Staplerfahrer eingesetzt werden.

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Community-Antworten (7)

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Huusmeester

09.09.2013 um 14:42 Uhr

Hallo , zum Stapler fahren benötigt man einen Staplerschein . Den wird die Polizei ja sicher nicht mit einkassiert haben . Also darf auf dem Betriebsgelände weiterhin gefahren werden . Anders sieht es wohl aus wenn der Stapler auch auf öffentlichen Strassen benutzt wird . Laut Wikipedia wird dafür ein Führerschein Klasse L bzw. T benötigt . http://de.wikipedia.org/wiki/Flurf%C3%B6rdermittelschein Gruß , der Huusmeester

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Charlys

09.09.2013 um 14:58 Uhr

Wie schon beschrieben, auf dem Betriebsgelände ok. Aber auch nicht nur 1 Meter außerhalb, auch nicht weil der zu ladende LKW außerhalb steht. Auch der AG muss dieses beachten, sonst macht auch er sich strafbar. Das bedeutet aber auch, dass der AN ggf dem AG die Entziehung mitteilen muss, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, auch mal mit dem Stapler außerhalb zu fahren. Unterlässt der AN dann die Info, kann es ihn den Job kosten

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altmühltaler

09.09.2013 um 15:21 Uhr

Frage: Wenn auf dem Betriebsgelände die STVo gilt. wie sieht es dann aus.

T
Tanzbär

09.09.2013 um 15:24 Uhr

Macht euch schlau, ob euer Betriebsgelände auch wirklich eins ist. Wenn es nicht massiv vom Aussengelände abgetrennt ist und Abholer, Lieferer usw ohne Probleme über den Hof fahren können, dann ist das öffentliche Nutzung. Seit vier Wochen wissen wir, dass z. B. auch unser Hof öffentlicher Verkehrsraum ist. Und das hat Konsequenzen für Stapler und Staplerfahrer.

W
Widder

09.09.2013 um 17:08 Uhr

Wenn er eine gültige Fahrerlaubnis für den Stapler besitzt, und dieser für den Straßenverkehr zugelassen ist, darf er diesen auch im Straßenverkehr bewegen. Aber eben nur diesen mit schriftlichem Fahrauftrag.

Es soll ja auch noch Personen geben, die keinen Führerschein für den normalen Straßenverkehr besitzen, aber eben in Besitz des Staplerscheines sind.

Alles andere wäre eine einschränkung der persönlichen Freiheit, denn mich kann niemand zwingen einen führerschein zu machen.

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Charlys

09.09.2013 um 18:39 Uhr

Ohne Führerschein geht oft auch kein Staplerschein ...... denn .....§ 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV»Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind:selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h«

http://www.fahrtipps.de/forum/lesen.php?forum=2&nr=11158

http://sifaboard.de/595-f%C3%BChrerscheinverlust-berufsverbot-staplerfahrer.html ..... lest mal dort und hier ...... http://forum.hanfburg.de/fhb/showthread.php?t=213014

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Pjöööng

09.09.2013 um 18:43 Uhr

Zitat "Widder": "Wenn er eine gültige Fahrerlaubnis für den Stapler besitzt, und dieser für den Straßenverkehr zugelassen ist, darf er diesen auch im Straßenverkehr bewegen. Aber eben nur diesen mit schriftlichem Fahrauftrag."

Du meinst also, dass der belördliche Einzug der Fahrerlaubnis durch einen Fahrauftrag des Arbeitgebers einfach so vom Tisch gewischt werden kann?

Zitat "Widder": "Es soll ja auch noch Personen geben, die keinen Führerschein für den normalen Straßenverkehr besitzen, aber eben in Besitz des Staplerscheines sind."

Ja, soll es geben. Aber was trägt das zu der Diskussion bei?

Zitat "Widder": "Alles andere wäre eine einschränkung der persönlichen Freiheit, denn mich kann niemand zwingen einen führerschein zu machen."

Ja, auch das ist wahr. Es soll sogar Menschen geben die selbst unter Zang den Führerschein nicht machen könnten.

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