Erstellt am 30.08.2013 um 13:59 Uhr von Nubbel
wie denn wenn man nicht weiß wieviele?
Erstellt am 30.08.2013 um 14:33 Uhr von Rattle
klar, warum nicht. es dürfen aber erst stützunterschriften gesammelt werden wenn alle kandidaten auf der liste stehen, also nicht stützunterschrieften sammeln und dann noch kandidaten hinzufügen, das wäre ein anfechtungsgrund.
wieviel stützunterschriften du brauchst steht im § 14 Abs 4 BetrVG.
mfg
Erstellt am 30.08.2013 um 18:14 Uhr von Hoppel
@ guenteregk
Die Erstellung eines Wahlvorschlags ist nicht abhängig vom Erlass des Wahlausschreibens. Und wenn KollegInnen schon jetzt einen Wahlvorschlag haben und dafür Stützunterschriften sammeln wollen, können sie das tun.
Aber der Sonderkündigungsschutz für WahlbewerberInnen greift vor Erlass des Wahlausschreibens NICHT!
@ Nubbel
... 50 Stützunterschriften reichen IMMER! Wenn ich diese Anzahl zusammen bekomme, ist´s mir total egal, was für eine Zahl im Wahlausschreiben steht ...