Stützunterschriften - Fristen
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage :
Unser Betriebsrat ist zurück getreten und führt die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter. Der eingesetzte Wahlvorstand hat die Wahl noch nicht offiziell ausgeschrieben. Dürfen mögliche Kandidaten schon jetzt Stützunterschriften sammeln ??
Community-Antworten (3)
30.08.2013 um 15:59 Uhr
wie denn wenn man nicht weiß wieviele?
30.08.2013 um 16:33 Uhr
klar, warum nicht. es dürfen aber erst stützunterschriften gesammelt werden wenn alle kandidaten auf der liste stehen, also nicht stützunterschrieften sammeln und dann noch kandidaten hinzufügen, das wäre ein anfechtungsgrund.
wieviel stützunterschriften du brauchst steht im § 14 Abs 4 BetrVG.
mfg
30.08.2013 um 20:14 Uhr
@ guenteregk
Die Erstellung eines Wahlvorschlags ist nicht abhängig vom Erlass des Wahlausschreibens. Und wenn KollegInnen schon jetzt einen Wahlvorschlag haben und dafür Stützunterschriften sammeln wollen, können sie das tun.
Aber der Sonderkündigungsschutz für WahlbewerberInnen greift vor Erlass des Wahlausschreibens NICHT!
@ Nubbel
... 50 Stützunterschriften reichen IMMER! Wenn ich diese Anzahl zusammen bekomme, ist´s mir total egal, was für eine Zahl im Wahlausschreiben steht ...
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