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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit

S
Snooker
Jan 2018 bearbeitet

Folgende Frage beschäftigt mich. MA ist in der Probezeit. Betrieb hat keinen BR. Betriebsübliche Arbeitszeit 7:00- 15:45 Uhr.(ist aber nicht arbeitsvertraglich Niedergeschrieben) TV zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal Vom 15.11.2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.1 vom 14.02.2013 wischen der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung einerseits sowie Ver.di und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

Die MA wurde nun angehalten, das sie in den Abendstunden an einer Weiterbildung teilnehmen soll. Nach dem Motto, andere machen das auch. Der oben angesprochene TV regelt im Eigentlichen nur das Entgelt. § 3 Abs. 2 besagt nun folgendes: Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Bei der Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Satz 1nicht für die über die Regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenden Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Ein Arbeitszeitkonto existiert meines Wissens nicht. Muss die MA nun die Weiterbildung machen. Meiner Meinung nach nicht. Bloß mit welche Argumenten könnte sie aufwarten, denn sie ist ja noch in der Probezeit und hat Angst das sie, wenn sie nein sagt, keine Verlängerung bzw. Festanstellung bekommt.

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Community-Antworten (4)

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Charlys

27.08.2013 um 15:28 Uhr

Snooker, innerhalb der Probezeit hilft ihr ein noch so guter Grund ggf gar nicht, außer dazu, dass der AG kündigt. Denn in der Probezeithat er es ja einfach. Zu TV Fragen wendet man sich stets am Besten an die Gewerkschaft.

S
Snooker

27.08.2013 um 15:53 Uhr

Ist ja eigentlich auch mein reden Charly, aber wenn man dies im persönlichen Bekanntenkreis hat, ist es halt auch mal Sinnvoll wenn die Fragende dies auch von Außenstehenden so liest. Habe auch gerade erfahren das es wohl doch ein Arbeitszeitkonto gibt und die Weiterbildung auch nur 2 Std an einem abend sein soll. (grummel, warum kann man nicht gleich alle Info´s erhalten). Ich werde ihr empfehlen, hin da und gut ist da sich das mal irgendwann wieder ausgleicht. Würde mich aber freuen wenn man die Diskusion im Grundsatz doch mal klären könnte hier.

G
gironimo

27.08.2013 um 18:08 Uhr

Ich denke auch - die Antwort ist einfach: Hingehen und einen Pluspunkt für die Weiterbeschäftigung sichern oder nicht gehen und die Probezeit aufs Spiel setzen.

Ansonsten wäre ja auch bei betrieblichen Fortbildungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der BR in der Mitbestimmung; könnte der AG nicht einfach sagen: Da gehst Du hin.

H
Hartmut

27.08.2013 um 21:24 Uhr

Snooker, ich möchte das bekräftigen, was Charlys und gironimo dazu sagen - und du selbst auch. Alleroberstes Gebot in der Probezeit (bis der Kündigungsschutz scharfzieht) muss sein: Ball flach halten, keine Lippe riskieren. Hingehen zu der Schulung. Zu gegebener Zeit nach Ende der Probezeit wieder abbummeln.

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