Folgende Frage beschäftigt mich.
MA ist in der Probezeit.
Betrieb hat keinen BR.
Betriebsübliche Arbeitszeit 7:00- 15:45 Uhr.(ist aber nicht arbeitsvertraglich Niedergeschrieben)
TV zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal Vom 15.11.2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.1 vom 14.02.2013 wischen der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung
einerseits sowie
Ver.di
und der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

Die MA wurde nun angehalten, das sie in den Abendstunden an einer Weiterbildung teilnehmen soll. Nach dem Motto, andere machen das auch.
Der oben angesprochene TV regelt im Eigentlichen nur das Entgelt. § 3 Abs. 2 besagt nun folgendes:
Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
Bei der Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Satz 1nicht für die über die Regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenden Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.

Ein Arbeitszeitkonto existiert meines Wissens nicht.
Muss die MA nun die Weiterbildung machen. Meiner Meinung nach nicht. Bloß mit welche Argumenten könnte sie aufwarten, denn sie ist ja noch in der Probezeit und hat Angst das sie, wenn sie nein sagt, keine Verlängerung bzw. Festanstellung bekommt.