Erstellt am 21.08.2013 um 08:25 Uhr von Charlys
Der AG kann dann nur via Einigungsstelle eine BV erzwingen. Oder jeden Einzelfall in die MB geben. Er könnte dann aber ggf auch prüfen ob der BR sich hier auf Grund der Verweigerung pflichtwidrig verhält. Dieses wäre der Fall, wenn eine Sache zwingend für die Umsetzung einer BV bedarf. Dann kann die Weigerung auch den § 23 betreffen.
Erstellt am 21.08.2013 um 08:56 Uhr von gironimo
Der BR kann natürlich seine Mitbestimmung auch dahingehend ausüben, dass er sagt, wir stimmen der Regelung des AG zu.
Es kann aber nicht sein, dass der AG eine BV ausarbeitet und diese dann einfach in Kraft setzt, nur weil der BR nicht an der Erstellung mitgearbeitet hat.
Ansonsten finde ich es aber befremdlich, dass der BR dem Arbeitgeber freie Hand bei der Gestaltung der BV läßt. Wenn Ihr grundsätzlich dagegen seit, sagt es doch vorher. Auch eventuelle Verhandlungen über die Ausgestaltung sollte der BV sollten vorher laufen.
Erstellt am 21.08.2013 um 09:02 Uhr von Kulum
Die Verweigerung an der Zusammenarbeit mit der GL zu einem bestimmten Punkt ist ganz sicher kein pflichtwidriges Verhalten. Der AG hat dann den vom BetrVG vorgeschriebenen Weg einzuhalten, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Daran ist aber auch gar nichts pflichtwidriges.
Erstellt am 21.08.2013 um 09:06 Uhr von Nubbel
der arbeitgeber entwirft ne betriebsvereinbarung und die kann dann verhandelt werden.
'zwingende mitbestimmung' heißt ja nicht nur, wir zwingen den arbeitgeber, sondern auch, der betriebsrat muss
wenn ihr den arbeitgeber einfach machen lasst, solltet ihr euch über euren auftrag gedanken machen