Erstellt am 20.08.2013 um 07:41 Uhr von gironimo
Wo wäre der nachvollziehbare Anlaß zu diesem Gutachten?
Ich würde als BR hier beim AG anklopfen und ihn daran erinnern, dass Auswahlrichtlinien der Mitbestimmung unterliegen (§ 95 BetrVG).
So gesehen - wenn sie schon eingestellt ist, könnt Ihr Euch gut vor die Kollegin stellen. Aber denkt an die Probezeit der Kollegin. Ein wenig diplomatisches Fingerspitzengefühl ist angesagt.
Erstellt am 20.08.2013 um 07:42 Uhr von blackjack
Die rechtliche Lage sieht so aus;
Wissenschaftlich fundierte psychologische Eignungstests, welche der DIN-Norm 33430 entsprechen, können nach geltendem Recht für die Bewerberauswahl verwendet werden, wenn der Einsatz des Tests dazu dient, die Eignung des Stellenbewerbers für einen konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen.
Ein solcher Test muss entsprechende Aussagen im Hinblick auf einen konkret zu besetzenden Arbeitsplatz erlauben. Ferner muss die Testperson über Art, Umfang und Zweck des Tests aufgeklärt werden und in die Durchführung des Tests eingewilligt haben.
Ergänzung;
Psychologische Testverfahren sind weder als Personalfragebögen noch als Beurteilungsgrundsätze noch als Auswahlrichtlinien i. S. der BetrVG §§ 94, 95 BetrVG anzusehen.
Erstellt am 20.08.2013 um 08:09 Uhr von Thüringer
Guten Morgen,
@gironimo. Wo der nachvollziehbare Anlaß ist, wissen wir auch nicht. Daher sind wir ja überrascht, daß so eine Bescheinigung gebraucht wird. Auch wissen wir nicht, welche Konsequenzen sich ergeben, sollte die AN so eine Bescheinigung nicht vorbringen. (Stellt sich eh die Frage, ob ein Hausarzt beurteilen kann, ob jemand für eine Stelle psychisch geeignet ist - im Normalfall) Immerhin wurde sie ohne diese Bescheinigung eingestellt und jetzt fällt dem AG das ein.
Erstellt am 20.08.2013 um 08:15 Uhr von Kulum
Ist diese Kollegin denn noch in der Probezeit oder hat einen befristeten Arbeitsplatz? Was sagt die Gefährdungsbeurteilung aus?
Obwohl ich dem Hausartzt die Kompetenz irgendwie auch absprechen würde
Erstellt am 20.08.2013 um 08:23 Uhr von gironimo
Besser der Hausarzt als ein "Spezialist", der die Kollegin ansonsten nicht kennt.
Aber ich möchte blackjacks Antwort so nicht stehen lassen (vielleicht gibt es ein mir unbekanntes Urteil). Zitat aus dem Kommentar zum BetrVG (Däubler § 95 Rd-Ziffer 10)
Alkohol- und Drogentests und ärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen, z.B. vor einer Einstellung, unterliegen ebenfalls der Mitbestimmung, da hierin die Kriterin der Einstellung festgelegt werden.
Wenn es also keinen Anlaß gibt, die ein derartiges Gutachten zwingend erfordern, besteht meines erachtens sehr wohl die Mitbestimmung. Es wäre ja sonst ein Faß ohne Boden!
Erstellt am 20.08.2013 um 09:48 Uhr von Kölner
Die hilflosen Helfer...
Wollen wir hoffen, dass es nicht irgendein Ministerialerlass gibt, der das Gutachten vorschreibt.