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Mitbestimmung/Mitteilungspflicht

L
Loewe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo;

folgende Lage: Eigene MA aus einer anderen Niederlassung werden für ca. 1-2 Wochen versetzt, um im Hauptsitz des Unternehmens, auf Grund erhöhten Arbeitsaufkommens auszuhelfen. Meine Frage: Ist hierzu der BR des Hauptsitzes zu informieren oder besteht für die GL hierfür sogar eine Mitbestimmung / Mitteilungspflicht durch diesen?? Bitte um Rückantworten.

DANKE

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Community-Antworten (3)

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gironimo

14.08.2013 um 10:55 Uhr

Bei einer Versetzung von Betrieb A nach Betrieb B ist es für den Betrieb a eine Versetzung und für Betrieb B eine Einstellung. Beide BRs sind also zu beteiligen.

C
Charlys

14.08.2013 um 12:35 Uhr

Hier stellt sich aber Frage ist es eine Versetzung? ........ http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Versetzung.html#tocitem1 ....... sie werden für 1-2 Wochen zur Aushilfe abgeordnet.

G
gironimo

14.08.2013 um 13:12 Uhr

Ich bin der Auffassung, dass die Herren Autoren sich hier missverständlich (weil zu oberflächlich) ausgedrückt haben.

"oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist" (Originaltext des § 95 BetrVG) kann nicht nur mit anderer Ort oder andere Stadt gleichgesetzt werden und das "oder" macht klar, dass eben nicht nur auf die Zeitdauer abstellt werden kann.

So gesehen: Wenn der Hauptbetrieb nicht gerade auf der anderen Straßenseite liegt, wo Spiegelgleich das gleiche zu tun ist, würde ich (wenn es bei mir auf dem Schreibtisch landen würde) erst einmal von einer Versetzung ausgehen. Möge der AG darlegen, warum nicht.

Für den Hauptbetrieb bleibt es aber auf jedem Fall eine Einstellung, da ja AN in die Betriebsorganisation eingegliedert werden.

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