Erstellt am 12.08.2013 um 13:58 Uhr von polybär
@Lexipedia,
meinst du das ?
"n der Sache ging es um eine außertarifliche Angestellte mit einem Jahresgehalt von ca. 95.000 € brutto. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Klägerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit“ tätig werden müsse. .."
Dann steht dort auch...
Das Urteil des BAG kann nicht auf den angestellten Außendienst der Versicherungsunternehmen übertragen werden, d.h. diese Mitarbeiter können nicht angewiesen werden, eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von zumindest 38 Stunden wie im Innendienst einzuhalten. Nach der Tarifregelung in § 18 MTV soll für die Angestellten des Werbeaußendienstes gerade keine bestimmte Arbeitszeit festgelegt werden. Somit soll nach dem Wortlaut des MTV weder die Dauer, noch die Verteilung der Arbeitszeit geregelt werden. Anders als im Fall des BAG liegt somit eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne vor, dass für die Außendienstangestellten keine Arbeitszeiten gelten....
Was das nun für dich und deine aussendiestler der Chimie heisst ist klar.
Ihr müsst es Regeln.... Der Aussendienst hat oft andre Arbeitszeiten als der Innendienst.
Ein Blick bei http://www.martens-vogler.de/category/arbeitsrecht-a-z/arbeitsvertrag könnte nicht Schaden, ANSONSTEN BV.... Abschliessen. Es gibt sogasr hier im Forum einige die dir Fachkompetend helfen könnten.(Sogar mit Zertifikart)
Erstellt am 12.08.2013 um 14:13 Uhr von Lexipedia
@polybär
Es wäre besser gewesen, wenn du das Urteil weiter gelesen hättest:
..Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Arbeitsvertrag der Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.
Und darauf stellt sich die Frage:
Wie lange muss ein Außendienstler arbeiten. wenn keine Regelungen zur Arbeitszeit bestehen?
Und was ist für den Außendienstler betriebsüblich? Wie viel Stunden pro Tag bzw. Woche?
Erstellt am 12.08.2013 um 14:40 Uhr von gironimo
Wenn der Betrieb tarifgebunden ist, gilt das in der Chemie auch für den AD. In den Tarifverträgen der IG BCE wird ausdrücklich festgelegt, dass die Tarife auch für den Außendienst gelten. Es muss ja nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen.
Bei uns sind jedenfalls alle AD-ler eingruppiert und es gilt die tarifliche Wochenarbeitszeit.
Rufe doch einfach mal bei der IG BCE an.
Erstellt am 12.08.2013 um 18:53 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"In den Tarifverträgen der IG BCE wird ausdrücklich festgelegt, dass die Tarife auch für den Außendienst gelten. Es muss ja nicht zwingend im Arbeitsvertrag stehen."
Welche Botschaft willst Du denn damit verkaufen? Es steht doch klipp und klar geschrieben:
"Die Außendienstler haben keine Tarifbindung (weder Mitgliedschaft in Gewerkschaft/ Bezugnahme Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung)."
@ Lexipedia
Arbeitszeit im Pharma-Außendienst ist ein schwieriges Thema, da man hier ohne Wenn & Aber von einer Vertrauensarbeitszeit ausgehen muss!
Die betriebsübliche Arbeitszeit des Innendienstes ist keine Bezugsgröße, die heran gezogen werden kann.
Ein Fallstrick ist, dass im Außendienst Leerlaufzeiten entstehen, die man durchaus im Sinne einer Rufbereitschaft werten könnte.
Was die Besuchsvorgaben betrifft, kann man ebenfalls trefflich streiten. Die Vorgabe von 35 Kundenkontakten pro Woche ist in Ballungsräumen in kürzerer Zeit zu schaffen, als in dünn besiedelten Gebieten. Welcher Zeitaufwand allein für die Anfahrt eingeplant werden muss, hängt also maßgeblich von der Gebietsgröße ab.
Außerdem ist ein Arbeitsvertrag noch immer ein Dienstvertrag ... sprich man schuldet nicht den Erfolg seiner Tätigkeit!
Ich kann Euch nur dringend anraten, mit 2-3 BRM ein Seminar "Außendienst" zu besuchen. Das Thema ist so komplex, dass hier jeglicher Rahmen gesprengt würde.
Wie dokumentieren Eure ADM Ihre Arbeitszeit? Vermutlich gar nicht; als Arbeitszeit werden vermutlich die Zeiten angenommen, die in der Spesenabrechnung vermerkt sind, oder?
Damit ist aber die tatsächliche Arbeitszeit nur in den seltensten Fällen korrekt erfasst. Also noch mal zurück zum Thema "Vertrauensarbeitszeit". Hier sollte der AG nicht vergessen, dass er verpflichtet ist, den § 16 Abs.2 ArbZG einhalten zu müssen.
Dazu kann ich nur sagen, dass die Gewerbeaufsicht in der ein oder anderen Firma aufgeschlagen ist und dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte ... daraufhin kam Bewegung in´s Spiel!
Erstellt am 13.08.2013 um 08:44 Uhr von gironimo
worauf ich hinaus will.
Oft wird von AG-Seite der Eindruck vermittelt, der Außendienst gehöre nicht zum Betrieb - sei eigenständig und es ergäben sich daraus andere Regelungen. Dem ist aber meist nicht so (natürlich könnte der AD z.B. in einem Tochterunternehmer oder der gleichen angesiedelt sein - so verstehe ich das hier aber nicht).
So gesehen habe ich meine Zweifel, dass es keine Tarifbindung für den AD gibt, während im übrigen Betrieb eben diese besteht.