Erstellt am 08.08.2013 um 15:14 Uhr von samsonio
Erstellt am 08.08.2013 um 15:26 Uhr von blackjack
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der BR(V) berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne- und gehälter Einblick zu nehmen.
Erstellt am 08.08.2013 um 15:57 Uhr von mitleserinnennn
Blackjack, bei Neueinstellung bringt der Blick in die Bruttogehaltslisten nichts, denn diese sind dort ja noch nicht enthalten.
Erstellt am 08.08.2013 um 18:52 Uhr von gironimo
Der § 99 BetrVG spricht nur von Ein- und Umgruppierungen - nicht von der tatsächlichern Höhe des Entgelts. So gesehen stimmt >tja Pech gehabt< .
Aber auch blackjack hat recht. Nur muss man dann eben einen Moment warten - bis der AN eingestellt ist. Dann taucht er ja auch in der Bruttolohnliste auf und man weiß dann was man wissen will.
Ob das Spiel Sinn macht, sei dahin gestellt. Sicher sollte der BR die Listen regelmäßig betrachten. Andererseits nach jeder Einstellung? Der BR hat ja bekanntlich bei allgemeinen Entgeltgrundsätzen mitzubestimmen - jedoch nicht bei der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts.
Erstellt am 08.08.2013 um 19:39 Uhr von Hoppel
@ FranziB
"Haben wir trotzdem Anspruch zu wissen wie die vorgesehene Eingruppierung aussieht?"
Ich glaub, Du verwechselst da etwas. Es klingt jedenfalls nicht danach, dass in Eurem Betrieb Eingruppierungsrichtlinien existieren.
Sollte es aber ein solches Schema geben (z.B. Sachbearbeiter Entgeltgruppe 8, Reinigungskraft Gruppe 6 etc.) dann steht Euch diese Info im Rahmen der Anhörung zu Neueinstellungen zu.
Keinen Anspruch habt Ihr auf die Information, welches konkrete Gehalt vereinbart werden soll.