Erstellt am 07.08.2013 um 09:33 Uhr von gironimo
Die reguläre Wahl kann frühestens am 1.3. stattfinden. Allerdings kann die Wahl bei vorliegen der Voraussetzungen des § 13 BetrVG auch früher notwendig werden.
Beim Bestellen des Wahlvorstands gibt es keinen "frühestens" Termin. Da scheiden sich die Geister. Einerseits muss der Wahlvorstand ja die Wahlen vorbereiten und ggf. Schulungen besuchen, andererseits schwingt da immer der Unterton mit, dass man den Mitgliedern des Wahlvorstands durch frühzeitige Benennung einen langen K-Schutz verschaffen will.
Wir haben bei uns schon immer den Wahlvorstand für die reguläre Wahl im Dezember bestellt.