Erstellt am 05.08.2013 um 15:16 Uhr von mitleserinnenn
Es zählt nicht der Sitz des Vorgesetzten. Es zählt der Betrieb.
Erstellt am 05.08.2013 um 16:21 Uhr von Pjöööng
Denkbar sind grundsätzlich erst einmal eine ganze Reihe Konstellationen. Der Schreibtisch eines Arbeitnehmers muss nicht unbedingt in dem Betrieb stehen, dem er angehört. Insofern kann man hier, ohne genaue Kenntnis aller Details, eigentlich erst einmal gar nichts sagen.
Da es sich allerdings um ein BRM handelt, hätte eine Versetzung des BRM welches den Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit zur Folge hat, der Zustimmung des BR bedurft (§1 03 BetrVG). Da diese offensichtlich nicht eingeholt wurde, liegt auch keine Versetzung vor, die den Verlust des Amtes zur Folge hat. Insofern darf man davon ausgehen dass die ANin weiterhin ihrem alten Betrieb angehört.
Erstellt am 05.08.2013 um 16:29 Uhr von gironimo
Die Mitarbeiterin (BR-Mitglied) ist doch nicht versetzt worden. Sie hat kein neues Arbeitsbereich und auch die Umstände, unter denen die Arbeit zu verrichten ist, hat sich nicht geändert (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Lediglich beim Vorgesetzten gab es Stühlerücken.
Ich kann da nicht erkennen, dass die Kollegin jetzt dem anderen Betrieb angehört. Zudem wäre für den Schritt die Zustimmung des BR nach § 103 BetrVG erforderlich gewesen. Den BR hat aber wohl nie jemand gefragt? Oder?
Erstellt am 14.08.2013 um 14:13 Uhr von Akkinator
Danke für die bestätigung meiner Theorie. Versetzung wurde offiziell nicht an den BR herangetragen, ergo keine Versetzung, ergo weiter teil des Betriebes, nur mit anderem Vorgesetzten und anderem Arbeitsbereich. Dienstsitz hat sich nicht geändert.