Erstellt am 19.07.2021 um 13:46 Uhr von Matze
Diese Antwort wurde von "Matze" gelöscht.
Erstellt am 19.07.2021 um 14:18 Uhr von Celestro
Meiner Ansicht nach, kann der genannte MA weder (mit) die Wahl initiieren, noch in den WV.
Erstellt am 19.07.2021 um 17:16 Uhr von Kratzbürste
Ich denke schon. Er ist ja bei y beschäftigt und daher gemäß § 5 BetrVG Arbeitnehmer des Betriebes. Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an.
Erstellt am 19.07.2021 um 22:51 Uhr von celestro
@Sonnenschein24
Wie sieht es bezüglich der Arbeit aus? Also der MA hat seinen Dienstsitz in y ... und wo arbeitet er? Oder mit wem?
Erstellt am 20.07.2021 um 07:57 Uhr von Sonnenschein24
Der MA arbeitet auch in Standort Y, sofern nicht in Home Office. Es handelt sich um regionalen Vertriebsinnendienst, also Kundengewinnung für mehrere Standorte.