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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sachbearbeiter sollen Mahngebühren selber zahlen

B
Bison
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Mitstreiter,

wir sind ein Wohnungsbauunternehmen für das viele Firmen im Auftrag arbeiten. In letzter Zeit häufen sich die Mahnschreiben dieser Auftragnehmer, weil die Rechnungen nicht rechtzeitig von dem jeweiligen Sachbearbeiter angewiesen wurde. An Mahngebühren und Verzugszinsen kommt schon eine große Summe zusammen. Nun hat unsere GL in einem Schreiben an alle MA , mitgeteilt das sie nicht mehr bereit ist diese Kosten zu übernehmen, sondern der betreffende Sachbearbeiter. Es gibt keine Gesprächsbereitschaft mit der GL in diesem Punkt. Was ist meine beste Vorgehensweise, was meine rechtliche Handhabe. Sicherlich gibt es auch Kollegen die Rechnungen nicht mit der nötigen Sorgfalt behandeln, doch die meisten haben durch Arbeitsverdichtung, Krankheitsfall, Urlaub Probleme damit. Auch im Vertretungsfall kann die Rechnungen des Kollegen nicht immer geprüft werden, da man nicht immer genau beurteilt werden kann was , wo , wie gebaut wurde. Auch gibt es Auftragnehmer welche schon in kürzester Zeit Mahngebühren fordern. Das wird zum Problem wen die Rechnungen in unserem manchmal wunderlichen Postwege im Haus, lange brauchen bis sie auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters landen, wer ist da der Verantwortliche. Wie sollen wir als BR am besten vorgehen.

Vielen Dank im Voraus

1.22306

Community-Antworten (6)

W
Watschenbaum Akzeptiert

02.08.2013 um 02:44 Uhr

das ist wieder so ein Thema, das man theoretisch oder praktisch betrachten kann

theoretisch betrifft dieses Schreiben das Thema Arbeitnehmerhaftung und den Umstand, daß ein AN dem AG einen Schaden, der dadurch entsteht, daß er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der nötigen Sorgfalt, zu der er verpflichtet und imstande wäre, nachkommt, dem AG ersetzen muß. Je nach dem Grad seines Verschuldens wäre seine Haftung für Schäden zu betrachten : leicht fahrlässig gar nicht, fahrlässig anteilsmässig, grob fahrlässig komplett. Dies muß aber der AG in jedem Einzelfall nachweisen, pauschale Ankündigungen reichen dafür nicht als Grundlage bzw. Verpflichtung

praktisch wird es so laufen, daß der AG etwaige Summen zukünftig einfach vom betroffenen Mitarbeiter einbehält, unabhängig davon, ob dieser vorwerfbar gehandelt hat oder ob er ihm einen Vorwurf nachweisen könnte, weil er einfach davon ausgeht, daß der AN Schuld hätte. Der AN wird wiederum ein Arbeitsgericht bemühen müssen, seinen fehlenden Lohn zurückzuholen. Das Arbeitsgericht wird entscheiden, wie im ersten Absatz beschrieben.

der AG hat also nichts zu verlieren, im schlimmsten Fall muß er das einbehaltene Geld wieder zurückzahlen (plus mickrigen Zinsen) im günstigsten Fall wird ein AN gar keine Klage erheben

Was der BR bei diesem Thema erreichen kann, wird an seinem Verhandlungsgeschick liegen

er sollte jedenfalls die AN zum einen zum sorgfältigen arbeiten anhalten und zum anderen dazu, genaue Aufzeichnungen zu führen, wann sie welchen Rechnungsvorgang zur Bearbeitung erhalten haben und zu einer sofortigen Meldung (melden macht frei) an Vorgesetzte bzw. den AG veranlassen, falls sie erkennen, daß Probleme zu erwarten sind, weil der Vorgang zu spät auf ihren Schreibtisch kam oder keine Zeit besteht, den Vorgang termingerecht abarbeiten zu können, weil zuviel andere Terminsachen anstehen

nicht das Ganze erstmal liegen oder laufen lassen und abwarten...............

...und das würde ich in einer Betriebsversammlung im Beisein des AG so kommunizieren, falls vorherige interne Gespräche zwischen BR und AG keinen Erfolg bringen

M
mitleserinnenn

01.08.2013 um 12:14 Uhr

Fragt doch einfach einmal den AG nach der Rechtsgrundlage und verlangt die Antwort schriftlich zur Prüfung durch den RA. Erklärt dem GL er möge sich doch bitte erst einmal zum Thema AN Haftung informieren. Denn er liegt hier ganz falsch.

G
gironimo

01.08.2013 um 17:41 Uhr

Es gibt keine Gesprächsbereitschaft mit der GL in diesem Punkt<

Nun - wenn der AG nicht sprechen will, würde ich einen Fachanwalt hinzuziehen. Entweder zur Wahrung der Rechte des BR (hier vielleicht Betriebsbußen) oder als Sachverständiger im Sinne des § 80 BetrVG (Kosten § 40 BetrVG).

Ansonsten könnte natürlich jeder betroffene den Rechtsweg beschreiten. Aber zuvor sollte der BR alle seine Mittel ausschöpfen. Ihr solltet aber aus meiner Sicht jedem raten, bei eventuellen Abzügen den fehlenden Betrag beim Arbeitgeber geltend zu machen und Nachzahlung fordern.

H
Hartmut

01.08.2013 um 20:09 Uhr

Wenn dieser Unternehmer weniger Leute beschäftigt, als zur seriösen Abwicklung des Geschäfts benötigt werden, so ist dies seine freie unternehmerische (Fehl-) Entscheidung. Die Konsequenzen daraus hat aber natürlich nicht der einzelne Sachbearbeiter zu tragen.
Wie soll ihr vorgehen? Mein Vorschlag: 1. Die rechtlichen Verhältnisse kommunizieren, z.B. in einer Betriebsversammlung. 2. Dem AG initiative Vorschläge zur besseren Personalpolitik machen (sollte nicht schwerfallen) und ihm die rechtlichen Verhältnisse klarmachen (s. gironimos Antwort).

R
rolfo

02.08.2013 um 09:44 Uhr

Watschenbaum hat ganz recht. So läuft das. Im Übrigen gibt es für Fälle der Arbeitnehmerhaftung eine Organisation, die GUV - Fakulta, die dann, wenn der Arbeitgeber im Recht ist, dem Kollegen Schadenersatzbeihilfe leistet. In der Regel 90%. Die GUV-Fakulta ist eine Unterstützungseinrichtung für Mitglieder der DGB - Gewerkschaften. Und dies für einen zusätzlichen Beitrag von 21.00 € im Jahr.

S
seesee

03.08.2013 um 18:46 Uhr

http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/ueberlastungsanzeige/

Unkonventionell in diesem Fall, aber möglicherweise nützlich, wenn sich die Gruppe der über lasteten MitareiterInnen zusammen tut...

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